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Ausbildungsstätten-Verzeichnis Information

Das ÖÄK Ausbildungsstätten-Verzeichnis listet österreichweit sämtliche Ausbildungsstätten zur Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt eines Sonderfaches sowie der Spezialisierungen auf.

Unter folgendem Link finden Sie neben dem als PDF zum Download angebotenen Gesamtverzeichnis, auch die online Version des Ausbildungsstätten-Verzeichnisses, welche es Ihnen ermöglicht, anhand verschiedenster Filtermöglichkeiten, schnell die gesuchten Ausbildungsstellen zu finden.
 

Zum Ausbildungsstätten-Verzeichnis


FAQ

1. Wofür stehen die diversen Abkürzungen im Ausbildungsstätten-Verzeichnis?
2. Basisausbildungstellen zeigen jeweils nur eine verfügbare Stelle an. Ist diese Angabe korrekt?
3. Was bedeutet "Voll-/Teilanerkennung" und wo finde ich diese Information für eine bestimmte Stelle?
4. Macht es einen Unterschied, welche Ausbildungssordnung ich wähle, wenn ich nach Spezialisierungen suche?
5. Was bedeutet die Angabe „Siehe Anmerkung“ bei den Additivfach Stellen?

 

1. Wofür stehen die diversen Abkürzungen im Ausbildungsstätten-Verzeichnis?

ÄAO = Ärzte-Ausbildungsordnung

KA = Krankenanstalt
LP = Lehrpraxis
LGP = Lehrgruppenpraxis
A = Lehrambulatorium

AM = Allgemeinmedizin

FA = Facharztausbildung (ÄAO 2006)
AF = Additivfach (ÄAO 2006)

BA = Basisausbildung
SFG = Sonderfach-Grundausbildung (ÄAO 2015)
SFS = Sonderfach-Schwerpunktausbildung (ÄAO 2015)

SP = Spezialisierung
 

2. Basisausbildungstellen zeigen jeweils nur eine verfügbare Stelle an. Ist diese Angabe korrekt?

Gemäß § 6a Abs 3 Z 1 ÄrzteG 1998 idgF sind allgemeine Krankenanstalten ex lege anerkannte Ausbildungsstätten für die Basisausbildung nach ÄAO 2015. Es wird daher keine konkrete Anzahl an Ausbildungsstellen festgelegt.

Die im Ausbildungsstätten-Verzeichnis gelisteten Ausbildungsstellen stellen die für einzelne Ausbildungsstätten festgesetzten Ausbildungsstellen dar. Bezüglich der Frage, ob und wie viele Ausbildungsstellen derzeit tatsächlich frei sind, darf die Österreichische Ärztekammer auf den jeweiligen Rechtsträger der Krankenanstalt verweisen. 
 

3. Was bedeutet "Voll-/Teilanerkennung" und wo finde ich diese Information für eine bestimmte Stelle?

Vollanerkennung: An dieser Ausbildungsstätte kann die gesamte Ausbildung absolviert werden
Teilanerkennung: An dieser Ausbildungsstätte kann nur ein Teil der Ausbildung absolviert werden. Die Ausbildung muss an einer anderen Ausbildungsstätte vervollständigt werden.

Angaben zum Anerkennungsausmaß einer Stelle finden Sie, indem Sie die Stelle in der Ergebnisansicht mit einem Klick ausklappen. Sie können außerdem in den erweiterten Filtern auswählen, ob sie nur teil- oder voll anerkannte Stellen anzeigen lassen möchten.
 

4. Macht es einen Unterschied, welche Ausbildungssordnung ich wähle, wenn ich nach Spezialisierungen suche?

Spezialisierungen können unabhängig von der gewählten Ausbildungsordnung angezeigt werden, da es sich hierbei um eine Weiterbildung nach Abschluss der Ausbildung zur Ärztin/ zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zur Fachärztin/ zum Facharzt eines Sonderfaches handelt. Es spielt also keine Rolle, welche Ausbildungsordnung Sie gewählt haben, wenn Sie nach Spezialisierungen suchen.
 

5. Was bedeutet die Angabe „Siehe Anmerkung“ bei den Additivfach Stellen?

Manche Stellen bieten die Ausbildung in einem Additivfach nicht nur für ein Hauptfach, sondern im Rahmen verschiedener Hauptfächer an. Diese Einträge wurden mit der Information "Siehe Anm." gekennzeichnet. Die Anmerkung finden Sie im Gesamtverzeichnis (PDF) und Sie beinhaltet die Information im Rahmen welcher Hauptfächer, das angebotene Additivfach absolvierbar ist.

Wichtig: Ein Resultat mit "Siehe Anm." ist keine Garantie dafür, dass das von Ihnen gesuchte Hauptfach an dieser Stelle tatsächlich angeboten wird. Diese Information muss der Vollständigkeit und Genauigkeit halber im Gesamtverzeichnis nachgeschlagen werden. Am schnellsten geht das, indem Sie den Namen des Dienstgebers (im Falle einer Krankenanstalt, ohne Abteilung) kopieren und das Gesamtverzeichnis danach durchsuchen.

An- und Aberkennung von ärztlichen Ausbildungsstätten

Gemäß § 13c Abs 1 iVm § 245 Abs 3 ÄrzteG 1998 ist für den Bereich der An- und Aberkennung von ärztlichen Ausbildungsstätten einschließlich Lehrpraxen und Lehrgruppenpraxen sowie Spezialisierungsstätten der Übergang der Zuständigkeit zur Führung der Verfahren an die Landeshauptleute ab 1.1.2023 vorgesehen. Somit sind ab sofort diesbezügliche Anträge bei den Landeshauptleuten einzubringen.

Verfahren, die am 31.12.2022 nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, wurden an die Länder zur Weiterführung der Verfahren übergeben. Für allfällige Auskünfte zu Ihren Verfahren verweisen wir Sie daher an das zuständige Bundesland.