4. Novelle Verordnung über ärztliche Fortbildung

Die vierte novellierte Fassung der Verordnung über ärztliche Fortbildung wurde am 13.12.2024 von der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer (ÖAK) beschlossen. Einige Bestimmungen traten teilweise zum 01.03.2025 in Kraft, weitere folgen am 01.09.2025.

Die Novelle setzt folgende Zielsetzungen um:

  • Mit der Ärztegesetz-Novelle 2022 wurde das Intervall zur Glaubhaftmachung der absolvierten Fortbildung für zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte Ärztinnen und Ärzte von drei auf fünf Jahre geändert. Die dazugehörigen Anpassungen wurden in den relevanten Bestimmungen der Verordnung über ärztliche Fortbildung vorgenommen.
  • Der bisherige § 3 zum Thema Sponsoring wurde überarbeitet, um die Bestimmungen klarer zu gestalten. Dabei wurde das Positionspapier „Erfolgsfaktoren unabhängiger DFP-approbierter Fortbildung für Ärzt:innen“ des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer und des Vorstandes der PHARMIG vom 14.09.2022 berücksichtigt.
  • Die Novelle hatte zudem das Ziel, praxisnahe Anpassungen einzelner Bestimmungen vorzunehmen, etwa bei den Begriffsdefinitionen. Außerdem wurden unklare oder redundante Regelungen überarbeitet, bereinigt oder neu strukturiert. 

Informationstext 4. Novelle Verordnung über ärztliche Fortbildung