Überprüfung Einhaltung Fortbildungspflicht neu ab 1. September 2025
Der bisherige § 14a "Glaubhaftmachung der ärztlichen Fortbildung" entfällt und wird durch § 11 "Glaubhaftmachung der ärztlichen Fortbildung und DFP-Diplom" ersetzt.
Grundsätzliches
- Die bisherige Stichtagsregelung wird mit 1.9.2025 durch eine individuelle Überprüfung der Einhaltung der ärztegesetzlichen Fortbildungsverpflichtung abgelöst.
- Die Ärztin/der Arzt muss künftig durchgehend, also für die Dauer der ärztlichen Tätigkeit, über ein DFP-Diplom verfügen (Ausnahme: Berufsunterbrechungen).
- Der Gültigkeitszeitraum des DFP-Diploms dient gleichzeitig als individueller Fortbildungszeitraum.
>> Darstellung der Eckpunkte Überprüfung Einhaltung Fortbildungspflicht neu
Zielgruppe
Zielgruppe sind alle zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärztinnen und Ärzte. Umfasst sind auch Ärztinnen und Ärzte, die über eine entsprechende Berufsberechtigung gemäß §§ 36b, 37 und 250 ÄrzteG 1998 verfügen.
- Berufsberechtigung gemäß § 36b ÄrzteG 1998: Ärztliche Tätigkeit im Rahmen einer epidemiologischen oder sonstigen Krisensituation
- Berufsberechtigung gemäß § 37 ÄrzteG 1998: Freier Dienstleistungsverkehr
- Berufsberechtigung gemäß § 250 ÄrzteG 1998: Berechtigungen gemäß § 36b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020
Turnusärztinnen und Turnusärzte unterliegen nicht der Fortbildungsverpflichtung. Diese können jedoch an Fortbildungen teilnehmen und unter der Voraussetzung des späteren Erlangens der Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung DFP-Punkte sammeln.
In einem Fortbildungszeitraum von fünf Jahren sind mindestens 250 Fortbildungspunkte (DFP-Punkte) zu erwerben.
- Von diesen 250 Fortbildungspunkten sind mindestens 200 Punkte durch medizinische Fortbildung zu erwerben. Maximal 50 Punkte können im Rahmen sonstiger Fortbildung erworben werden.
- Mindestens 85 DFP-Punkte sind durch Veranstaltungsbesuche nachzuweisen.
- Fortbildungen innerhalb einer Krankenanstalt oder bei angestellten Ärzten innerhalb desselben Rechtsträgers sollen maximal zwei Drittel der DFP-Punkte betragen.
Die absolvierten Fortbildungen haben den Voraussetzungen nach § 7 (Umfang und Art) sowie den Anforderungen gemäß § 8 (Medizinische Fortbildung) und gemäß § 9 (Sonstige Fortbildung) oder gemäß § 13 sinngemäß (Anerkennung von im Ausland absolvierter Fortbildung, siehe dazu nachstehend) nachweislich (Teilnahmebestätigungen) zu entsprechen.
Ärztinnen und Ärzte kommen ihrer Pflicht zur Glaubhaftmachung nach, wenn mit Ablauf des jeweiligen Fortbildungszeitraums, spätestens jedoch drei Monate nach Ende des jeweiligen Fortbildungszeitraums (= Meldefrist), folgende Voraussetzungen erfüllt sind.
- Es sind DFP-Punkte im jeweiligen Fortbildungszeitraum zumindest nach Art und Umfang gemäß § 7 (siehe dazu „Umfang und Art der Fortbildungsverpflichtung (§§ 7 bis 9, § 13)") vorzugsweise auf dem Online-Fortbildungskonto aufgebucht und
- die absolvierten Fortbildungen entsprechen den Voraussetzungen gemäß §§ 7 bis 9 oder § 13 sinngemäß nachweislich (Teilnahmebestätigungen).
Hinweis: Wurden in einem Fortbildungszeitraum mehr als 250 DFP-Punkte gesammelt, können diese nicht auf den nächsten Fortbildungszeitraum übertragen werden.
DFP-Diplom
Das DFP-Diplom wird nach Ablauf des jeweiligen Fortbildungszeitraums bei Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Fortbildungsverpflichtung ausgestellt, in die Ärzteliste eingetragen und bestätigt im Rahmen der Glaubhaftmachung die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung im jeweiligen Fortbildungszeitraum (§ 2 Abs. 11).
Ein DFP-Diplom ist bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2 entweder über Antrag oder automatisch auszustellen:
- Automatische Ausstellung (§ 11 Abs. 4 und Abs. 7)
Nach Ende des jeweiligen Fortbildungszeitraums werden die im Online-Fortbildungskonto aufgebuchten DFP-Punkte, wobei Zeiten der Berufsunterbrechung gemäß § 12 zu berücksichtigen sind, überprüft und ausgewertet.
Erfüllt eine Ärztin/ein Arzt die oben genannten Voraussetzungen, ist ihr/ihm von Amts wegen automatisch ein DFP-Diplom auszustellen und über das Online-Fortbildungskonto abrufbar bereitzuhalten. Die Ärztin/der Arzt und die Österreichische Ärztekammer sind über die Ausstellung des DFP-Diploms und den Gültigkeitszeitraum zu informieren. Der Gültigkeitszeitraum des DFP-Diploms entspricht dem folgenden Fortbildungszeitraum.
- Antrag auf Ausstellung (§ 11 Abs. 5)
Ungeachtet der grundsätzlich von Amts wegen erfolgenden Auswertung, Überprüfung und automatischen Ausstellung eines DFP-Diploms bei Erfüllung der Fortbildungspflicht nach Ende des jeweiligen Fortbildungszeitraums (§ 11 Abs. 4 und Abs. 7) besteht die Möglichkeit, dass die Ärztin/der Arzt frühestens sechs Monate vor Ablauf des jeweiligen Fortbildungszeitraums einen Antrag auf Ausstellung eines DFP-Diploms vorzugsweise über das Online-Fortbildungskonto stellen kann. Ansonsten gilt entsprechendes wie bei automatischer Ausstellung gemäß § 11 Abs. 4.
Auch im Falle eines Antrags kann der Beginn des Gültigkeitszeitraums des DFP-Diploms nicht vor Ablauf der jeweiligen Fortbildungszeitraums liegen. Ein neues DFP-Diplom ist erst nach Ablauf des zuletzt gültigen DFP-Diploms auszustellen und über das Online-Fortbildungskonto abrufbar bereitzuhalten.
- Sonderregelung: Erstes DFP-Diplom (§ 11 Abs. 6)
Die Erfüllung der Fortbildungspflicht ist erstmals fünf Jahre nach Eintragung der Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung in die Ärzteliste glaubhaft zu machen.
Ärztinnen und Ärzte haben die Möglichkeit schon vor diesem Zeitpunkt, jedoch frühestens ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung in die Ärzteliste ein DFP-Diplom beantragen können.
Wird ein solcher Antrag gestellt, werden – wie nach § 11 Abs. 4 – die im Online-Fortbildungskonto aufgebuchten DFP-Punkte, wobei Zeiten der Berufsunterbrechung gemäß § 12 zu berücksichtigen sind, überprüft und ausgewertet. Vor diesem Zeitpunkt erworbene DFP-Punkte können in einem Zeitraum von fünf Jahren berücksichtigt werden.
Der Gültigkeitszeitraum des DFP-Diploms entspricht dem folgenden Fortbildungszeitraum.
Zeitpunkt der Pflicht zur Glaubhaftmachung (§ 11 Abs 2 und Abs. 3; § 12 und § 34 Abs. 4)
Je nach Dauer der aufrechten Eintragung der Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung in die Ärzteliste ergeben sich unterschiedliche Zeitpunkte zur Pflicht der Glaubhaftmachung der Erfüllung der Fortbildungspflicht, siehe auch die nachstehende Tabelle:
Alle am 1.9.2025 in die Ärzteliste eingetragenen Ärztinnen und Ärzte mit ...
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Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung unter 5 Jahren
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Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung im Ausmaß von 5 Jahren oder länger
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Verfügt eine Ärztin/ein Arzt schon vor Ablauf des ersten Fortbildungszeitraums über ein DFP-Diplom, ist erst mit Ablauf des Gültigkeitszeitraums dieses DFP-Diploms die Fortbildung neuerlich nachzuweisen.
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Für Ärztinnen und Ärzte mit einem gültigen DFP-Diplom am 1.9.2025 ist die Fortbildung erst mit Ablauf des jeweiligen Gültigkeitszeitraums des gültigen DFP-Diploms neuerlich nachzuweisen. Der darauffolgende Fortbildungszeitraum beginnt sohin mit Gültigkeitsende des DFP-Diploms.
Ärztinnen und Ärzte, die am 1.9.2025 über kein gültiges DFP-Diplom verfügen, haben mit 1.9.2025 die absolvierte Fortbildung gemäß § 11 glaubhaft zu machen. Mit 1.9.2025 beginnt der folgende Fortbildungszeitraum zu laufen.
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Berufsunterbrechung:
Nur nachgewiesene Zeiten der Berufsunterbrechung verlängern den jeweiligen
Fortbildungszeitraum ab einem Ausmaß von mindestens 6 Monaten.
Hinweis: Der Gültigkeitszeitraum des DFP-Diploms wird nicht verlängert, sondern
ausschließlich bei Prüfung und Auswertung der aufgebuchten DFP-Punkte berücksichtigt. |
COVID-19-Fristaussetzung:
Zeiten, in denen die Fortbildungspflicht aufgrund der Pandemie ausgesetzt war, werden
bei der Berechnung des jeweiligen Fortbildungszeitraums entsprechend berücksichtigt
(§ 36b Abs. 4 ÄrzteG, aufgehoben durch BGBl I 2023/17). |
Ärzte/Ärztinnen haben Meldungen bezüglich ihrer absolvierten Fortbildung bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Pflicht zur Glaubhaftmachung (Ende des jeweiligen Fortbildungszeitraums) zu erstatten (§ 49 Abs. 2c in Verbindung mit § 11 Abs. 2).
Hinweis: Die Möglichkeit, Meldungen innerhalb von drei Monaten nach Ende des Fortbildungszeitraums zu erstatten, ändert nichts daran, dass die Fortbildung (siehe dazu „Umfang und Art der Fortbildungsverpflichtung (§§ 7 bis 9, § 13)“) innerhalb des Fortbildungszeitraums
absolviert sein muss.
Zeiten der Berufsunterbrechung im Sinne dieser Verordnung sind sowohl Zeiten, in denen eine Streichung aus der Ärzteliste gemäß § 59 Abs 1 Z 1-6 ÄrzteG 1998, mit Ausnahme der Z 3, erfolgt und Zeiten im Falle einer länger als sechs Monate dauernden Einstellung der Berufsausübung iSd § 59 Abs 1 Z 3 ÄrzteG 1998, ohne dass eine Streichung aus der Ärzteliste erfolgt.
Der jeweilige Fortbildungszeitraum wird um die Zeiten einer Berufsunterbrechung ab einem Ausmaß von über sechs Monaten verlängert. Eine Verlängerung des Gültigkeitszeitraums eines DFP-Diploms um die Zeiten der Berufsunterbrechung ist nicht möglich.
Der Arzt hat eine Berufsunterbrechung nach Abs. 1 vorzugsweise im Online-Fortbildungskonto
zu erfassen und durch entsprechende Unterlagen, wie insbesondere Dienstgeberbestätigung, Bestätigung über Ordinationsschließung, ärztliche Atteste, Bestätigung Wohlfahrtsfonds, nachzuweisen.
Während der Berufsunterbrechung absolvierte Fortbildungen können im Rahmen der Glaubhaftmachung unter den Voraussetzungen gemäß § 7 bis § 9 bzw. § 13 sinngemäß angerechnet werden.
Vorgangsweise bei Nichterfüllung (§ 11 Abs. 8)
Erfüllt die Ärztin/der Arzt die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht (siehe „Erfüllung der Pflicht zur Glaubhaftmachung (§ 11 Abs. 2)“ und „Meldefrist (3 Monate nach dem Zeitpunkt der Pflicht zur Glaubhaftmachung)“), ist Anzeige an den Disziplinaranwalt der Österreichischen Ärztekammer zu erstatten. Mit Einleitung eines Disziplinarverfahrens werden weder Beginn noch Lauf des jeweiligen Fortbildungszeitraums unterbrochen.