
FAQ Überprüfung Einhaltung Fortbildungspflicht neu ab 1.9.2025
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1. Allgemeines zur ärztegesetzlichen Fortbildungsverpflichtung (2 Fragen)
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1.1 Wo ist die ärztegesetzliche Fortbildungsverpflichtung geregelt?
In § 49 Abs. 2c Ärztegesetz ist festgelegt, dass Ärztinnen und Ärzte, die zur selbstständigen Berufsausübung berechtigt sind, ihre absolvierte Fortbildung zumindest alle fünf Jahre gegenüber der Österreichischen Ärztekammer glaubhaft machen müssen.
Die Glaubhaftmachung der ärztlichen Fortbildung ist nach der vierten Novelle der Verordnung über ärztliche Fortbildung in § 11 „Glaubhaftmachung der ärztlichen Fortbildung und DFP-Diplom“ geregelt. Die Bestimmung tritt ab 1.9.2025 in Kraft, der bisherige § 14a „Glaubhaftmachung der ärztlichen Fortbildung“ entfällt.
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1.2 Ab wann wird die Einhaltung der ärztegesetzlichen Fortbildungsverpflichtung neu überprüft?
Die bisherige Stichtagsregelung wird mit 1.9.2025 durch eine individuelle Überprüfung der Einhaltung der ärztegesetzlichen Fortbildungsverpflichtung abgelöst.
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2. Zielgruppe (4 Fragen)
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2.1 Wer ist Adressat der Fortbildungspflicht?
Zielgruppe sind gemäß § 6 Abs. 1 Verordnung über ärztliche Fortbildung alle zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärztinnen und Ärzte. Umfasst sind auch Ärztinnen und Ärzte, die über eine entsprechende Berufsberechtigung gemäß §§ 36b, 37 und 250 ÄrzteG 1998 verfügen:
- Berufsberechtigung gemäß § 36b ÄrzteG 1998: Ärztliche Tätigkeit im Rahmen einer epidemiologischen oder sonstigen Krisensituation
- Berufsberechtigung gemäß § 37 ÄrzteG 1998: Freier Dienstleistungsverkehr
- Berufsberechtigung gemäß § 250 ÄrzteG 1998: Berechtigungen gemäß § 36b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020
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2.2 Wer ist nicht Adressat der Fortbildungspflicht?
Turnusärztinnen und Turnusärzte unterliegen nicht der Fortbildungsverpflichtung.
Diese können jedoch an Fortbildungen teilnehmen und unter der Voraussetzung des späteren Erlangens der Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung DFP-Punkte sammeln.Hinweis: Da solcherart schon vor dem Erlangen der selbständigen Berufsberechtigung und entsprechenden Eintragung in die Ärzteliste DFP-Punkte erworben werden können, wird eine Sonderregelung verankert: Eine Ärztin/ein Arzt, die/der bereits zum Zeitpunkt des Erlangens der selbständigen Berufsberechtigung die Voraussetzungen für die Ausstellung eines DFP-Diploms erfüllt, kann mit diesem Zeitpunkt ein DFP-Diplom beantragen.
Der früheste Gültigkeitsbeginn eines solcherart ausgestellten DFP-Diploms ist der Eintragungszeitpunkt. Vor diesem Zeitpunkt erworbene DFP-Punkte können in einem Zeitraum von fünf Jahren berücksichtigt werden, wobei Berufsunterbrechungen sinngemäß berücksichtigt werden (siehe 7. „Berufsunterbrechungen“).Alles schließen -
2.3 Wie gestaltet sich die Situation für Ärztinnen und Ärzte mit einer Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung (z.B. in der Allgemeinmedizin), die sich aktuell in der Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt befinden?
Diese Ärztinnen und Ärzte gehören gemäß § 6 Abs. 1 der Verordnung über ärztliche Fortbildung zur definierten Zielgruppe und sind Adressaten der Fortbildungsverpflichtung. Sie müssen erstmals 5 Jahre nach Eintragung der Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung in die Ärzteliste, spätestens jedoch drei Monate nach Ende dieses Fünfjahreszeitraums die absolvierte Fortbildung glaubhaft machen (siehe auch 3. „Zeitpunkt der Pflicht zur Glaubhaftmachung“).
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2.4 Welche Bestimmungen gelten für Ärztinnen und Ärzte, die aus dem Ausland zuziehen?
Für Ärztinnen und Ärzte, die aus dem Ausland zuziehen und mit einer Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer eingetragen sind, beginnt der erste Fortbildungszeitpunkt (5 Jahre) mit der Eintragung.
Mit Ablauf des jeweiligen Fortbildungszeitraums, spätestens jedoch drei Monate nach Ende des jeweiligen Fortbildungszeitraums ist die absolvierte Fortbildung glaubhaft zu machen.Alles schließen
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3. Zeitpunkt der Pflicht zur Glaubhaftmachung (2 Fragen)
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3.1 Ich verfüge am 1.9.2025 seit 5 Jahren oder länger über eine Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung. Wann muss ich die Einhaltung der ärztegesetzlichen Fortbildungsverpflichtung nachweisen?
Die Ärztin/der Arzt muss die absolvierte Fortbildung am 1.9.2025, spätestens jedoch drei Monate danach (bis 30.11.2025), glaubhaft machen.
Ärztinnen und Ärzte mit einem gültigen DFP-Diplom am 1.9.2025
Für Ärztinnen und Ärzte mit einem gültigen DFP-Diplom am 1.9.2025 ist die Fortbildung erst mit Ablauf des jeweiligen Gültigkeitszeitraums des gültigen DFP-Diploms neuerlich nachzuweisen. Der darauffolgende Fortbildungszeitraum beginnt sohin mit Gültigkeitsende des DFP-Diploms.Ärztinnen und Ärzte, die am 1.9.2025 über kein gültiges DFP-Diplom verfügen
Ärztinnen und Ärzte, die am 1.9.2025 über kein gültiges DFP-Diplom verfügen, haben mit 1.9.2025 die absolvierte Fortbildung gemäß § 11 glaubhaft zu machen. Dies hat spätestens bis zum 30.11.2025 (Ende der Meldefrist) zu erfolgen. Mit 1.9.2025 beginnt der folgende Fortbildungszeitraum zu laufen.Die Möglichkeit, Meldungen innerhalb von drei Monaten nach Ende des Fortbildungszeitraums zu erstatten, ändert nichts daran, dass die Fortbildung innerhalb des Fortbildungszeitraums absolviert sein muss.
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3.2 Ich verfüge am 1.9.2025 kürzer als 5 Jahre über eine Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung. Wann muss ich die Einhaltung der ärztegesetzlichen Fortbildungsverpflichtung nachweisen?
Die Ärztin/der Arzt muss die absolvierte Fortbildung erstmals 5 Jahre nach Eintragung der Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung in die Ärzteliste, spätestens jedoch drei Monate nach Ende dieses Fünfjahreszeitraums glaubhaft machen.
Verfügt eine Ärztin/ein Arzt schon vor Ablauf des ersten Fortbildungszeitraums über ein DFP-Diplom, ist erst mit Ablauf des Gültigkeitszeitraums dieses DFP-Diploms die Fortbildung neuerlich nachzuweisen.
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4. Meldefrist (drei Monate nach Zeitpunkt zur Pflicht der Glaubhaftmachung) (2 Fragen)
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4.1 Was bedeutet die Meldefrist von drei Monaten, und wo ist sie geregelt?
Die Meldefrist ist in § 49 Abs. Absatz 2 c Ärztegesetz 1998 geregelt. Ärzte, die zur selbstständigen Berufsausübung berechtigt sind, haben ihre absolvierte Fortbildung zumindest alle fünf Jahre gegenüber der Österreichischen Ärztekammer glaubhaft zu machen. Ärzte haben diese Meldungen spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem jeweiligen Fortbildungszeitraum (Sammelzeitraum) zu erstatten.
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4.2 Verschiebt sich durch die Meldefrist der jeweilige Fortbildungszeitraum um drei Monate?
Nein. Ärztinnen und Ärzte haben Meldungen bezüglich ihrer absolvierten Fortbildung bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Pflicht zur Glaubhaftmachung (Ende des jeweiligen Fortbildungszeitraums) zu erstatten (§ 49 Abs. 2c in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Verordnung über ärztliche Fortbildung).
Hinweis: Die Möglichkeit, Meldungen innerhalb von drei Monaten nach Ende des Fortbildungszeitraums zu erstatten, ändert nichts daran, dass die Fortbildung innerhalb des Fortbildungszeitraums absolviert sein muss.
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5. Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung durch ein DFP-Diplom (7 Fragen)
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5.1 Wie mache ich glaubhaft, dass ich meine Fortbildungspflicht erfüllt habe?
Es sind DFP-Punkte nach Art und Umfang gemäß § 7 im Fortbildungszeitraum nachzuweisen. Diese haben den Voraussetzungen nach § 7 bis § 9 oder § 13 zu entsprechen (siehe dazu 5.4 „Welche Voraussetzungen sind für den Erhalt eines DFP-Diploms zu erfüllen?“). Vorzugsweise sind diese DFP-Punkte auf dem Fortbildungskonto aufgebucht. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wird ein DFP-Diplom ausgestellt.
Mit Ausstellung des DFP-Diploms ist die Erfüllung der Fortbildungspflicht bestätigt.Alles schließen -
5.2 Was ist das DFP-Diplom?
Das DFP-Diplom wird nach Ablauf des jeweiligen Fortbildungszeitraums bei Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Fortbildungsverpflichtung ausgestellt, in die Ärzteliste eingetragen und bestätigt im Rahmen der Glaubhaftmachung die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung im jeweiligen Fortbildungszeitraum. Der Gültigkeitszeitraum des DFP-Diploms beträgt fünf Jahre und entspricht zugleich dem Fortbildungszeitraum, in welchem DFP-Punkte für das Folgediplom erworben werden.
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5.3 Wie erhält man ein DFP-Diplom? (2 Fragen)
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5.3.1 Wann erfolgt die automatische Ausstellung des DFP-Diploms durch die Österreichische Akademie der Ärzte GmbH?
Liegt zum Zeitpunkt der Pflicht zur Glaubhaftmachung kein DFP-Diplom vor, werden die im Online-Fortbildungskonto aufgebuchten DFP-Punkte nach Ende des jeweiligen Fortbildungszeitraums, wobei Zeiten der Berufsunterbrechung gemäß § 12 zu berücksichtigen sind, überprüft und ausgewertet. Sind in diesem Zeitraum daher
DFP-Punkte vorzugsweise auf dem Online-Fortbildungskonto nach Art und Umfang gemäß
§ 7 aufgebucht und entsprechen die absolvierten Fortbildungen nachweislich den Voraussetzungen nach § 7 bis § 9 oder § 13, ist ein DFP-Diplom auszustellen und über das Online-Fortbildungskonto abrufbar bereitzuhalten. Die Ärztin/der Arzt und die Österreichische Ärztekammer sind über die Ausstellung des DFP-Diploms und den Gültigkeitszeitraum zu informieren.Alles schließen -
5.3.2 Kann das DFP-Diplom selbst beantragt werden?
Das DFP-Diplom kann wie folgt beantragt werden:
- online über Ihr DFP-Konto: im Menüpunkt „Diplome“ – „Diplom beantragen“
- schriftlich: mit dem Antrag (inkl. Listenblatt) DFP-Diplom und den Kopien Ihrer Teilnahmebestätigungen, die Sie an das Fortbildungsreferat Ihrer zuständigen Landesärztekammer übermitteln.
Die einzelnen Schritte der Diplombeantragung über Ihr Online-Fortbildungskonto:
- Login im Fortbildungskonto
- Menüpunkt „Diplome“
- „Diplom beantragen“
- „Auswahl des Fortbildungszeitraums“: wenn Sie noch ein gültiges DFP-Diplom haben, wird automatisch der Fortbildungszeitraum vorgeschlagen (= Gültigkeitszeitraum des aktuellen DFP-Diploms). Wenn dies der Fall ist, muss nichts weiter getan werden,
- Klick unten auf „Weiter“.
- „Stammdaten“: Überprüfung der Daten, Auswahl der Landesärztekammer und Auswahl, ob das DFP-Diplom in Papierform übermittelt werden soll.
- Abschluss: Überprüfung der Eckdaten, Bestätigung der Richtigkeit der Daten und Übermittlung des Antrages an die zuständige Landesärztekammer.
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5.4 Welche Voraussetzungen sind für den Erhalt eines DFP-Diploms zu erfüllen?
Für den Erhalt eines DFP-Diploms müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- eine in die Ärzteliste eingetragene Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung oder einer Berechtigung nach §§ 36b, 37 oder 250 ÄrzteG 1998
- Weiters sind in einem Fortbildungszeitraum von fünf Jahren mindestens 250 Fortbildungspunkte (DFP-Punkte) zu erwerben.
- Von diesen 250 Fortbildungspunkten sind mindestens 200 Punkte durch medizinische Fortbildung zu erwerben. Maximal 50 Punkte können im Rahmen sonstiger Fortbildung erworben werden.
- Mindestens 85 DFP-Punkte sind durch Veranstaltungsbesuche nachzuweisen.
- Fortbildungen innerhalb einer Krankenanstalt oder bei angestellten Ärzten innerhalb desselben Rechtsträgers sollen maximal zwei Drittel der DFP-Punkte betragen.
Die absolvierten Fortbildungen haben den Voraussetzungen nach § 7 (Umfang und Art) sowie den Anforderungen gemäß § 8 (Medizinische Fortbildung) und gemäß § 9 (Sonstige Fortbildung) oder gemäß § 13 sinngemäß (Anerkennung von im Ausland absolvierter Fortbildung, siehe dazu nachstehend) nachweislich (Teilnahmebestätigungen) zu entsprechen.
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5.5 Besteht die Möglichkeit, Teilnahmebestätigungen gesondert vorzulegen?
Zum Zeitpunkt der Glaubhaftmachung sollten DFP-Punkte im jeweiligen Fortbildungszeitraum zumindest nach Art und Umfang gemäß § 7 vorzugsweise auf dem Online-Fortbildungskonto aufgebucht sein und die absolvierten Fortbildungen den Voraussetzungen gemäß § 7 bis § 9 oder § 13 sinngemäß nachweislich (Teilnahmebestätigungen) entsprechen.
Daher sollte vorzugsweise das Online-Fortbildungskonto meindfp.at aktiviert werden, damit dort noch nicht erfasste Buchungen dokumentiert werden können (siehe 6.1 „Wie erhalte ich Zugang zum Online-Fortbildungskonto meindfp.at?“). Teilnahmebestätigungen zu Fortbildungen, die noch nicht im Online-Fortbildungskonto erfasst sind, können bei der Überprüfung berücksichtigt werden, ohne dass eine gesonderte Buchung vorgenommen wird (für Unterstützung bei der Buchung siehe 6.3).Alles schließen -
5.6 Werden auch im Ausland absolvierte Fortbildung anerkannt?
Ausländische Fortbildungen können auf Antrag eines Arztes unter Vorlage einer Teilnahmebestätigung in deutscher oder englischer Sprache (bei Übersetzungen in beglaubigter Form) und unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit mit approbierten inländischen Fortbildungen anerkannt werden. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt zur Unterstützung der Österreichischen Ärztekammer durch die Fortbildungsreferate der Ärztekammern in den Bundesländern. § 10 ist sinngemäß anzuwenden (Definition der Fortbildungspunkte). Fortbildungspunkte ausländischer Ärztekammern von Fortbildungen, deren Veranstaltungsort in Österreich liegt, können nur dann anerkannt werden, wenn dabei alle Kriterien dieser Verordnung eingehalten werden.
Ausländische Fortbildungsdiplome sind dem DFP-Diplom nicht automatisch gleichgestellt. Die Fortbildungen, die für ein ausländisches Fortbildungsdiplom eingebracht wurden, können nach Prüfung der Gleichwertigkeit anerkannt werden.
Die von der EACCME (European Accreditation Council for Continuing Medical Education) der Union Européenne des Médecins Spécialistes (UEMS) anerkannten European CME Credits (ECMEC) werden im gleichen Umfang als DFP-Punkte anerkannt, sofern dies nicht anderen Bestimmungen dieser Verordnung widerspricht. Fortbildungspunkte, die aufgrund von internationalen Anerkennungs-vereinbarungen der UEMS-EACCME mit Drittstaatenbereichen anrechenbar sind (wie z.B. AMA PRA Category 1 Credits der American Medical Association [AMA]), sind ebenso als DFP-Punkte anerkannt.
Die von deutschen Landesärztekammern anerkannten Fortbildungspunkte der Kategorien A, B, C, D, F, G, H, I und K werden im gleichen Umfang als DFP-Punkte anerkannt, sofern dies nicht anderen Bestimmungen dieser Verordnung widerspricht. Fortbildungspunkte der Kategorie E (Selbststudium) werden nicht anerkannt (siehe § 16 Verordnung über ärztliche Fortbildung).
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6. Online-Fortbildungskonto meindfp.at (3 Fragen)
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6.1 Wie erhalte ich Zugang zum Online-Fortbildungskonto meindfp.at?
Sie sind noch nicht an das SSO der Österreichischen Ärztekammer angebunden oder auf meindfp.at registriert:
Ärztinnen und Ärzte können sich mittels ID Austria anmelden. Im Zuge des Anmeldeprozesses werden Sie aufgefordert, ein persönliches Passwort zu definieren.
Zusätzlich können Sie Ihre Initialzugangsdaten auch bei der SSO-Hotline unter der Telefonnummer 01 358 03 87 anfordern.Sie sind bereits für das SSO der Österreichischen Ärztekammer registriert:
Sofern Sie sich bereits über eine andere Applikation als meindfp.at für das SSO der Österreichischen Ärztekammer registriert haben (z. B. Selbstevaluierung der ÖQMed): Loggen Sie sich einfach mit denselben persönlichen SSO-Zugangsdaten ein.
„Benutzername“ ist immer Ihre ÖÄK-Arztnummer. Die ÖÄK-Arztnummer wird von der Österreichischen Ärztekammer im Zuge der Eintragung in die Standesliste an jeden Arzt vergeben und verbleibt dem Mitglied lebenslang. > Hier gelangen Sie zur Abfrage Ihrer ÖÄK-ArztnummerAlles schließen -
6.2 Ich befinde mich noch in Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Fachärztin/Facharzt. Kann ich auch schon das Online-Fortbildungskonto meindfp.at aktivieren?
Für jede Ärztin/jeden Arzt, die/der mit einer ÖÄK-Arztnummer in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer eingetragen ist, ist ein Online-Fortbildungskonto vorbereitet, das mit einem SSO-Zugang durch die Ärztin/den Arzt aktiviert wird.
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6.3 Ich habe derzeit nicht genug Zeit, meine Fortbildungen auf dem Online-Fortbildungskonto meindfp.at zu dokumentieren. Wer kann mich dabei unterstützen?
Die Fortbildungspunkte für DFP-approbierte Fortbildungen sind grundsätzlich vom Fortbildungsanbieter elektronisch auf das jeweilige Fortbildungskonto der Ärztin/des Arztes zu buchen, dazu sind die Veranstalter per § 18 Abs. 10 Verordnung über ärztliche Fortbildung verpflichtet. Diese Buchung erkennen Sie an der grünen Kennzeichnung.
Handelt es sich um ausländische oder manuell zu buchende Fortbildungen
(z. B. Supervisionen, Hospitationen), können die Punkte von der Ärztin/vom Arzt selbst auf das DFP-Konto gebucht werden. Manuelle Buchungen sind gelb gekennzeichnet. Eine Anleitung dazu finden Sie unter der Frage „Wie kann ich Punkte buchen?“
Weiters informieren wir Sie gerne über unseren entgeltlichen Service bzw. über einzelne Landesärztekammern (Niederösterreich und Wien), welche die absolvierten Fortbildungen auf dem Online-Fortbildungskonto erfassen.Alles schließen
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7. Berufsunterbrechungen (4 Fragen)
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7.1 Wann kann eine Berufsunterbrechung für den Fortbildungszeitraum berücksichtigt werden?
Zeiten der Berufsunterbrechung im Sinne der Verordnung über ärztliche Fortbildung sind sowohl Zeiten, in denen eine Streichung aus der Ärzteliste gemäß § 59 Abs 1 Z 1-6 ÄrzteG 1998, mit Ausnahme der Z 3, erfolgt und Zeiten im Falle einer länger als sechs Monate dauernden Einstellung der Berufsausübung iSd § 59 Abs 1 Z 3 ÄrzteG 1998, ohne dass eine Streichung aus der Ärzteliste erfolgt.
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7.2 Wie wirkt sich die Berufsunterbrechung auf den nächsten Fortbildungszeitraum aus?
Der jeweilige Fortbildungszeitraum wird um die Zeiten einer Berufsunterbrechung ab einem Ausmaß von über sechs Monaten verlängert. Eine Verlängerung des Gültigkeitszeitraums eines DFP-Diploms um die Zeiten der Berufsunterbrechung ist nicht möglich.
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7.3 Wie muss eine Berufsunterbrechung nachgewiesen werden?
Die Ärztin/der Arzt hat eine Berufsunterbrechung nach Abs. 1 vorzugsweise im Online-Fortbildungskonto zu erfassen und durch entsprechende Unterlagen, wie insbesondere Dienstgeberbestätigung, Bestätigung über Ordinationsschließung, ärztliche Atteste, Bestätigung Wohlfahrtsfonds, nachzuweisen.
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7.4 Wie kann ich eine Berufsunterbrechung am Online-Fortbildungskonto meindfp.at erfassen?
Auf dem Fortbildungskonto besteht im Menüpunkt „Kontodetails“ die Möglichkeit, die Berufsunterbrechung einzutragen und die Bestätigung für den Nachweis hochzuladen.
Im Menüpunkt „Diplome – Diplom beantragen“ wird diese Unterbrechung beim Fortbildungszeitraum entsprechend abgebildet. Fällt die Berufsunterbrechung in den Fortbildungszeitraum, für den das DFP-Diplom beantragt wird, so werden der Unterbrechungszeitraum sowie das – verlängerte – Ende des Fortbildungszeitraums in einer Meldung angezeigt. Mit Klick auf den Link „Jetzt DFP-Fortbildungszeitraum um Unterbrechungszeitraum verlängern“ wird die Verlängerung des Fortbildungszeitraums bestätigt. Das DFP-Diplom kann für den erweiterten Fortbildungszeitraum beantragt werden.
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8. COVID-19 – Verlängerung Fortbildungszeitraum (1 Frage)
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8.1 Ich verfüge über kein DFP-Diplom und mein Fortbildungszeitraum fällt in den Zeitraum der COVID-19-Pandemie (12.03.2020 bis 27.02.2023). Wie wirkt sich die ärztegesetzliche Bestimmung der COVID-19-Fristaussetzung auf diesen Fortbildungszeitraum aus?
Liegt der Beginn des Fortbildungszeitraums innerhalb des Zeitraums der COVID-19-Pandemie (12.03.2020 bis 27.02.2023) und ist am 1.9.2025 kein DFP-Diplom vorliegend, kommt die ärztegesetzliche Bestimmung der Fristaussetzung (§ 36b Abs. 4 ÄrzteG 1998) zur Anwendung. Der Fortbildungszeitraum wird einmalig um die Dauer verlängert, die in den Zeitraum der COVID-19-Pandemie fällt. Das auf diesem Fortbildungszeitraum beruhende DFP-Diplom wird nicht mehr verlängert, auch wenn es in den Zeitraum der COVID-19-Pandemie fällt.
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9. Vorgangsweise bei Nichterfüllung der ärztegesetzlichen Fortbildungsverpflichtung (2 Fragen)
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9.1 Welche Schritte sind erforderlich, wenn die ärztegesetzliche Fortbildungsverpflichtung nach Ablauf der Meldefrist nicht erfüllt wurde?
Erfüllt die Ärztin/der Arzt die in § 11 Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht, ist Anzeige an den Disziplinaranwalt der Österreichischen Ärztekammer zu erstatten.
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9.2 Führt die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu einer Unterbrechung des Beginns oder des Verlaufs des jeweiligen Fortbildungszeitraums?
Mit Einleitung des Disziplinarverfahrens werden weder Beginn noch Lauf des jeweiligen Fortbildungszeitraums unterbrochen.
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