Visitationen von ärztlichen Ausbildungsstätten

Gemäß § 13e Abs 1 ÄrzteG 1998 haben die Landeshauptleute die Qualität der ärztlichen Aus- und Weiterbildung mittels Visitationen der ärztlichen Ausbildungsstätten an Ort und Stelle zu überprüfen.

Visitationen sollen anlassbezogen gemäß § 26a ÄAO 2015 im Rahmen von An- und Aberkennungsverfahren, aufgrund von Beschwerden, auf begründeter Anregung oder in Form stichprobenartiger Überprüfungen durchgeführt werden.

Folgende Ausbildungsstätten können gem. § 13e Abs 1 ÄrzteG 1998 visitiert werden:

  • Krankenanstalten
  • Lehr(gruppen)praxen
  • Spezialisierungsstätten
  • Lehrambulatorien
  • Akademien/Zentren für Arbeitsmedizin

Gem. § 26d Abs 1 ÄAO 2015 ist eine Visitation dem Träger der Ausbildungsstätte von der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann zumindest sechs Wochen im Vorhinein anzukündigen. Das Visitationsteam besteht neben Vertretern des Amtes der Landesregierung aus je einer Vertreterin /einem Vertreter der Österreichischen Ärztekammer, der betreffenden Landesärztekammer sowie mit der ÖÄK assoziierten medizinisch-wissenschaftlichen Gesellschaft.

Nähere Details zur Durchführung von Visitationen wurden im Zuge der 4. Novelle der Ärztinnen- / Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015) im 7. Abschnitt der ÄAO 2015 geregelt.

Ansprechpersonen

Juristische Betreuung:

Mag. Christiane Kepka, Tel: 01/51406-3056, E-Mail: mmmYy5rZXBrYUBhZXJ6dGVrYW1tZXIuYXQ=

Sachbearbeitung:

Sofija Schlemmer, BA, Tel.: 01/51406-3013, E-Mail: mmmcy5zdGFuaW1pcm92aWNAYWVyenRla2FtbWVyLmF0

​​​​Elfriede Nolz-Pollreiß, Tel.: 01/51406-3031, E-Mail: mmmZS5ub2x6QGFlcnp0ZWthbW1lci5hdA==