GERICHTLICH VOLLSTRECKBARER VERGLEICH

11 Cg 15/23b

Die klagende Partei Österreichische Apothekerkammer, 1090 Wien, Spitalgasse 31, vertreten durch NOMOS Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, und die beklagte Partei Österreichische Ärztekammer, 1010 Wien, Weihburggasse 10-12, vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in 1040 Wien, haben im Verfahren 11 Cg 15/23b des HG Wien in der mündlichen Streitverhandlung vom 09. Juli 2024 nachstehenden

 

Vergleich

 

abgeschlossen:
 

1.

Die Österreichische Ärztekammer verpflichtet sich ab sofort bei sonstiger Exekution, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, die Äußerungen

 

  • „Meine Gesundheit beginnt bei meiner Ärztin, meinem Arzt. Und nirgendwo sonst.“ und/oder
     
  • „Meine Medikamente will ich von meiner Ärztin, meinem Arzt. Und nirgendwo sonst.“ und/oder
     
  • „Nur von meiner Ärztin, meinem Arzt: Meine Vorsorge, meine Medikamente, die richtige Diagnose und Therapie. Das ist sicher.“

 

​​​​​und/oder sinngleiche Äußerungen zu behaupten und/oder zu verbreiten.
 

2.

Die Österreichische Apothekerkammer wird ermächtigt, diesen Vergleich binnen drei Monaten auf Kosten der Österreichischen Ärztekammer 

2.1.

unter der fett und gesperrt gestalteten Überschrift „Gerichtlich vollstreckbarer Vergleich“ einmalig im redaktionellen Teil des periodischen Druckwerks „Kronen Zeitung“ (alle Bundesländermutationen), und zwar auf einer ganzen Seite, in einem Kasten mit Fettdruckumrandung, mit gesperrt und fettgedruckten Namen der Prozessparteien sowie ihrer Vertreter, im Übrigen in Normalschrift, veröffentlichen zu lassen, sowie

2.2.

einmalig im Österreichischen Rundfunk (ORF), und zwar an einem Werktag unmittelbar vor einer Sendung der Sendereihe „Zeit im Bild (ZIB) 2“, verlesen zu lassen.

3.

Die Österreichische Ärztekammer verpflichtet sich, diesen Vergleich binnen drei Monaten auf eigene Kosten für die Dauer von dreißig Tagen auf einer Undersite (Subseite)  der Website www.aerztekammer.at abrufbar halten zu lassen, dies unter der fett und gesperrt gestalteten Überschrift „Gerichtlich vollstreckbarer Vergleich“ in einem Kasten, mit optisch hervorgehobener Bezeichnung der Streitteile und ihrer Vertreter, im Übrigen in der sonst für diese Website üblichen Schrift, angekündigt und verlinkt mit einem Verweis auf der Startseite (Homepage) der erwähnten Website mit den Worten „Gerichtlich vollstreckbarer Vergleich iS UWG-Verfahren Österreichische Apothekerkammer gegen Österreichische Ärztekammer; 11 Cg 15/23b des HG Wien“.

 

Handelsgericht Wien, Abteilung 11
Wien, am 09. Juli 2024
Dr. Alexander Sackl, Richter