Übergangsregelung für „ärztliche Tätigkeiten im Rahmen einer Pandemie“
(ausgelaufen)
Bitte beachten Sie, dass die Ausübung von “ärztlichen Tätigkeiten im Rahmen der Pandemie“ (im Sinne der ursprünglichen Rechtsgrundlage § 36b Abs 1 ÄrzteG 1998 idF BGBl I 16/2020) nach Maßgabe einer bestehenden gesetzlichen Übergangsregelung (§ 250 ÄrzteG 1998) bis längstens 31. Juli 2024 zulässig war.
Seit 01.08.2024 ist für eine weitere Ausübung des ärztlichen Berufes in Österreich die Eintragung in die Ärzteliste bzw. der Erwerb einer anderweitigen Berechtigung erforderlich. Insoweit räumte die oben genannte Übergangsregelung jenen Ärztinnen und Ärzten, die zum 31. Juli 2024 nach wie vor einer „ärztlichen Tätigkeit im Rahmen der Pandemie“ nachgegangen sind und eine erforderliche Nostrifizierung ihrer ärztlichen Berufsqualifikation in Österreich noch nicht abgeschlossen hatten, die Möglichkeit einer befristeten Eintragung in die Ärzteliste bis 1. August 2028 und innerhalb dieses Zeitraums die Ausübung des ärztlichen Berufs im Inland in Zusammenarbeit mit im Inland zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärztinnen/Ärzten ein. Als Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit war bis spätestens 31.12.2024 die Einbringung eines entsprechenden Nostrifizierungsantrags bei einer (Medizinischen) Universität in Österreich nachzuweisen (etwa durch eine Kopie des Studienblattes, eine Studienbestätigung/Confirmation of Registration, oder eine Studienzeitbestätigung/Confirmation of academic semesters). Da diese Frist nicht verlängerbar ist, ist eine Anmeldung zur befristeten Eintragung in die Ärzteliste seit 31.12.2024 nicht mehr möglich.