Beratungsgespräch

Erwerb der Bezeichnung Fachärztin / Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin

Ab dem 01.01.2025 besteht für Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin gemäß § 262 ÄrzteG 1998 die Möglichkeit, die neue Facharztbezeichnung „Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin“ zu erwerben.

Die in den FAQs enthaltenen Beantwortungen geben die derzeit geltende Rechtslage wieder.

Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass im Zuge der Umsetzung dieser Übergangsregelungen auch weitere Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sein werden, die sich aktuell noch in Ausarbeitung befinden, weshalb der FAQ-Katalog laufend aktualisiert bzw ergänzt wird.

Formular zur Antragstellung (via SSO-Authentifizierung)

Hier folgt ab 1.1.2025 der Link zum Formular

HINWEIS: Die Bearbeitung der Anträge beginnt ab dem 02.01.2025.

Formblätter inkl. Ausfüllhilfe für Nachweise zu den Übergangsbestimmungen Facharzt Allgemeinmedizin und Familienmedizin

Formblatt - Dienstgeberbestätigung
Formblatt - Eidesstattliche Erklärung

FAQ zum Erwerb der Facharztbezeichnung gemäß Übergangsbestimmungen für Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin (Fachärztin / Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin)

Stand: 18.12.2024
Alles öffnen
    • Ab dem 01.01.2025 besteht gemäß § 262 ÄrzteG 1998 die Möglichkeit, die neue Facharztbezeichnung „Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin“ zu erwerben. Folgende Voraussetzungen sind dafür zu erfüllen:

      • Diplom über die Ausbildung zur Ärztin / zum Arzt für Allgemeinmedizin bzw. Anerkennung als „Ärztin / Arzt für Allgemeinmedizin“ in Österreich aufgrund einer im Ausland erworbenen Ausbildung.
      • Ärztliche Berufserfahrung in der Dauer von zumindest 24 Monaten in Vollzeitbeschäftigung (zumindest 30 Wochenstunden) im Bereich der Grundversorgung (Primärversorgung) jedenfalls aber in der Krankheitserkennung und -behandlung im Rahmen des Aufgabengebietes des Sonderfaches Allgemeinmedizin und Familienmedizin (siehe 2.7.1).
      • Im Falle von Teilzeitbeschäftigung/-tätigkeit verlängert sich die erforderliche Dauer an nachzuweisender ärztlicher Berufserfahrung im Rahmen des Aufgabengebietes des Sonderfaches Allgemeinmedizin und Familienmedizin (siehe 2.7.1) entsprechend.
      • Zumindest sechs Monate sind innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung nachzuweisen.
      Alles schließen
    • Die Übergangsbestimmung zielt darauf ab, jenen Personen die Führung der neuen Facharztbezeichnung zu ermöglichen, die den Beruf auch tatsächlich auszuüben beabsichtigen. Sollten Sie nicht in die Ärzteliste eingetragen sein und die Berufsausübung beabsichtigen, ist vor einem Antrag auf Bezeichnungsänderung gemäß § 262 eine Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste einzubringen. Im Anschluss kann ein Antrag auf Bezeichnungsänderung gestellt werden (siehe 1.1).

      Alles schließen
    • Für den Erwerb der Facharztbezeichnung ist die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen (siehe 1.1) notwendig.

      Kann die Voraussetzung der ärztlichen Berufserfahrung im Bereich der Grundversorgung (Primärversorgung) im beschriebenen Ausmaß nicht erfüllt werden, kann für den Erwerb des Sonderfachs auf Basis der Übergangsbestimmungen stattdessen die fachärztliche Prüfung (siehe 3) im Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin absolviert werden.

      Wird die fachärztliche Prüfung nicht positiv absolviert, kann die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin auf der Grundlage der vorhandenen Übergangsbestimmung (§ 262 ÄrzteG 1998) nach gegenwärtiger Rechtslage nicht erworben werden.

      Alles schließen
    • Eine im Ausland erworbene Berufsbezeichnung für Allgemeinmedizinerinnen und Allgemeinmediziner, wie z.B. „Facharzt / Fachärztin für Allgemeinmedizin“ (D); „Huisarts“ (NL) oder „Especialista en medicina familiar y comunitaria“ (E) kann nicht automatisch auch in Österreich geführt werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, Ausbildungen, die nach Abschluss des Medizinstudiums im Ausland absolviert worden sind und die dazu berechtigen, dort als Allgemeinmedizinerin / Allgemeinmediziner tätig zu sein, in Österreich anerkennen zu lassen. Diese Möglichkeit der Anerkennung ist auf Qualifikationsnachweise (Diplome) beschränkt, die innerhalb der EU (bzw. des EWR und der Schweiz) erworben wurden. Wer in der EU / innerhalb des EWR oder in der Schweiz eine solche postgraduelle Ausbildung auf dem Gebiet der Allgemeinmedizin absolviert und dabei auch einen Qualifikationsnachweis erwirbt, der den Anforderungen  der Berufsanerkennungsrichtlinie (RL 2005/36/EG) entspricht, wird ab dem Zeitpunkt, ab dem für Österreich die neue Sonderfachausbildung (Allgemeinmedizin und Familienmedizin) auf EU-Ebene bekannt gegeben und in die Berufsanerkennungsrichtlinie aufgenommen worden ist, in Österreich – unabhängig vom Wortlaut der konkreten Berufsbezeichnung im Ausland - als „Fachärztin / Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin“ anerkannt. Hierfür ist eine Ergänzung der einschlägigen Rechtsvorschriften in der EU-Richtlinie für die Berufsanerkennung erforderlich.  

      Die Berechtigung, die Berufsbezeichnung „Fachärztin für Allgemeinmedizin und Familienmedizin“ bzw. „Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin“ in Österreich zu führen, ist freilich auch hier jedenfalls erst mit entsprechender Eintragung in die Ärzteliste gegeben (siehe dazu auch 1.2).

      Alles schließen
    • Nein, es erfolgt keine automatische Anerkennung der ausländischen Facharztbezeichnung (siehe 1.4).

      Alles schließen
    • Nein, die Ausstellung eines Diploms ist gesetzlich nicht vorgesehen. Mit Vermerk der Facharztbezeichnung in der Ärzteliste tritt diese an die Stelle der bis dahin geführten Bezeichnung „Ärztin für Allgemeinmedizin“ oder „Arzt für Allgemeinmedizin“ und ist sodann im beruflichen Alltag (auf dem Ordinationsschild, usw.) zu verwenden.

      Alles schließen
    • Nein, das Diplom über die erfolgreiche Absolvierung einer Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin wird nicht eingezogen.

      Alles schließen
    • Nein, es erfolgt keine Neuausstellung des Arztausweises. Die Änderungen der Hologramme auf Grund der geänderten Berufsbezeichnung ist von der Ärztin/ vom Arzt formlos zu beantragen.

      Alles schließen
    • Ja, die Berufsberechtigung bleibt aufrecht und es kann weiterhin die Berufsbezeichnung „Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin“ geführt werden.

      Alles schließen
    • Diesbezüglich können von Seiten der Österreichischen Ärztekammer auf Grund der föderalen Strukturen keine Angaben gemacht werden. Bitte wenden Sie sich an Ihre zuständige Landesärztekammer bzw. Ihre Dienstgeberin / Ihren Dienstgeber.

      Alles schließen
    • Auf Personen, die die Bezeichnung „Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin“ erworben haben, sind – nach der Rechtslage ab dem 1.1.2025 – bis 31. Mai 2026 die berufsrechtlichen Bestimmungen für Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin weiter anzuwenden. Über diesen Zeitpunkt hinausgehende Bestimmungen wurden vom Gesetzgeber gegenwärtig noch nicht normiert.

      Alles schließen
    • Für den Erwerb der neuen Facharztbezeichnung ist die Einbringung eines Antrags mittels elektronischen Formulars (mittels SSO-Authentifizierung) notwendig.

      Der Antrag kann ab 01.01.2025 bei der Österreichischen Ärztekammer eingebracht werden. Das hierfür zu verwendende elektronische Formular wird ab diesem Zeitpunkt auf der Website der Österreichischen Ärztekammer zur Verfügung gestellt und kann direkt ausgefüllt und eingebracht werden.
      ​​​​​​​Anmerkung: Erst ab diesem Zeitpunkt ist die anzuwendende gesetzliche Grundlage in Kraft (BGBl. I Nr. 21/2024).

      Um Ihren Antrag möglichst rasch bearbeiten zu können, stellen Sie bitte sicher, dass Ihnen bereits im Zeitpunkt der Antragstellung alle notwendigen Unterlagen vorliegen (siehe dazu 2.6).

      Darüber hinaus wird empfohlen, zum besseren Verständnis der im Antragsformular abgefragten Daten (insb. allfällige Nachweise) und Angaben vor Antragstellung sämtliche FAQs unter 2. durchzulesen.

      Alles schließen
    • Die Österreichische Ärztekammer hat als zuständige Behörde im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens unter Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erwerb der Facharztbezeichnung von der antragsstellenden Person erfüllt werden. Die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 262 Abs. 2 Ärztegesetz 1998 (siehe 1.1) ist von der antragstellenden Person im elektronischen Wege glaubhaft zu machen. Auf Verlangen sind der Österreichischen Ärztekammer diesbezügliche Nachweise vorzulegen. Sollte der Antrag bzw die eingebrachten Unterlagen/Nachweise Mängel aufweisen oder Informationen fehlen, wird der antragstellenden Person schriftlich aufgetragen, diese Mängel zu beheben und fehlende Informationen zu ergänzen. Die Österreichische Ärztekammer ist dazu berechtigt, bei Bedarf auch die Übermittlung zusätzlicher Unterlagen zu verlangen, wenn sie dies als notwendig ansieht um feststellen zu können, ob sämtliche Voraussetzungen für den Erwerb der Facharztbezeichnung erfüllt sind.

      Erfüllt die antragstellende Person, die bereits in die Ärzteliste eingetragen ist, alle notwendigen Voraussetzungen, ist die Facharztbezeichnung in die Ärzteliste einzutragen. Darüber wird die antragstellende Person schriftlich von der Österreichischen Ärztekammer informiert. Erst mit positiver Erledigung des Antrags, darf die Facharztbezeichnung geführt werden.

      Erfüllt die antragstellende Person die notwendigen Voraussetzungen nicht, hat dies die Österreichische Ärztekammer mit Bescheid festzustellen. Dagegen kann die antragstellende Person binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides Beschwerde erheben. Außerdem besteht ganz generell die Möglichkeit, anstelle des vorgesehenen Nachweises von spezifischer Berufserfahrung, ab 01.06.2026 die fachärztliche Prüfung zum Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin ab 01.06.2026 (siehe 3.1) zu absolvieren.

      Es ist darauf hinzuweisen, dass die Österreichische Ärztekammer keine Angaben vorab beurteilt oder Auskünfte zu potentiellen Verfahrensausgängen erteilt.

      Die Anträge werden nach dem Zeitpunkt des Einlangens bearbeitet. Die Österreichische Ärztekammer rechnet mit einem hohen Antragsaufkommen. Die individuelle Bearbeitung richtet sich u. a. nach der Vollständigkeit des Antrags sowie der Komplexität des Sachverhalts im Einzelfall.

      Alles schließen
    • Nach gegenwärtiger Rechtslage ist keine Frist für die Zulässigkeit der Antragstellung vorgesehen. Bitte beachten Sie, dass sich die Rechtslage diesbezüglich ändern kann.

      Alles schließen
    • Für das Verfahren zum Erwerb der Facharztbezeichnung sind keine Gebühren zu entrichten.
      Sofern für den Erwerb der Facharztbezeichnung die Absolvierung der fachärztlichen Prüfung erforderlich ist, ist allerdings eine Prüfungsgebühr gemäß Prüfungsordnung zu entrichten. 

      Alles schließen
    • Ihre Landesärztekammer steht Ihnen im Rahmen des Mitgliederservice für eine diesbezügliche Beratung im Vorfeld sowie im Zuge der Antragstellung zur Verfügung.

      Bei Fragen nach erfolgter Antragstellung erteilt das Team Standesführung der Österreichischen Ärztekammer weiterführende Auskünfte hinsichtlich der Bearbeitung Ihres Antrags.

      Alles schließen
    • Für die Einbringung des Antrags stellt die Österreichische Ärztekammer ein elektronisches Formular zur Verfügung. Dieses Formular bietet die Möglichkeit, an den dafür ausgewiesenen Stellen die erforderlichen Nachweise bezüglich der geforderten Berufserfahrung im Bereich der Grundversorgung (Primärversorgung) im Rahmen des Aufgabengebiets des Sonderfachs Allgemeinmedizin und Familienmedizin hochzuladen. (siehe dazu unten 2.7)

      Je nachdem, in welcher Art der Berufsausübung eine konkrete Berufserfahrung erworben worden ist, sind dabei folgende Nachweise (jedenfalls) hochzuladen: siehe dazu 2.6.1.

      • a. Kassenärztliche Tätigkeit

        Sollten Sie eine Kassenstelle (mit einem kurativen Einzelvertrag für Allgemeinmedizin) besetzen (besetzt haben), so ist für diesen Zeitraum kein Nachweis vorzulegen. Vielmehr ist es ausreichend, den Tätigkeitszeitraum und das Tätigkeitsausmaß (Wochenstunden) im elektronischen Antragsformular anzuführen.

        b. Vertretungstätigkeit

        Soll eine Vertretungstätigkeit (siehe 2.7.2) berücksichtigt werden, so kommen als Nachweis darüber ausgefüllte Vertretungsbestätigungen der Landesärztekammer in Betracht oder entsprechende Bestätigungen durch die vertretenen Ärztinnen und Ärzte. Für diese Bestätigung ist das hierfür zur Verfügung gestellte PDF​​​​​​​ Formblatt der Österreichischen Ärztekammer (Eidesstaatliche Erklärung) zu verwenden (siehe 2.6.4).

        c. Wahl- /Privatärztliche Tätigkeiten

        Als Nachweis über das individuelle Beschäftigungsausmaß dient insbesondere die Abgabe einer diesbezüglichen (eidesstattlichen) Erklärung über die Ordinationszeiten, die Patientenfrequenz bzw. das Tätigkeitsspektrum. Für diese Erklärung ist das hierfür zur Verfügung gestellte PDF Formblatt der Österreichischen Ärztekammer zu verwenden (siehe 2.6.4).

        Die Österreichische Ärztekammer ist außerdem berechtigt, weitere, zur inhaltlichen Prüfung des Antrags erforderliche Belege (z.B. anonymisierte Belege/Honorarabrechnungen) einzufordern.

        d. Sonstige Tätigkeiten

        Für Nachweise zu Tätigkeiten, die nicht unter a. bis c. bzw. 2.6.2 fallen, kommen insbesondere die Bestätigung der Organisation, bei der man beschäftigt ist (Bestätigung der Dienstgeberin/des Dienstgebers), in Betracht (PDF​​​​​​​ Formblatt - Dienstgeber), oder – sofern keine solche Beschäftigung vorliegt – die Abgabe einer diesbezüglichen (eidesstattlichen) Erklärung (PDF Formblatt - Eidesstatliche Erklärung). Siehe auch 2.6.4.

        Alles schließen
      • Angestellte Ärztinnen und Ärzte (in Spitälern, Ambulatorien, Ordinationen, usw.) benötigen eine Bestätigung der Dienstgeberin / des Dienstgebers, die auch entsprechende Angaben zum individuellen Tätigkeitsfeld enthält. Für diese Bestätigung ist das hierfür zur Verfügung gestellte PDF​​​​​​​ Formblatt der Österreichischen Ärztekammer zu verwenden (siehe 2.6.4). Je nach internen organisatorischen Vorgaben kann diese Bestätigung z.B. durch aktuelle oder ehemalige Vorgesetzte oder durch sonst vertretungsbefugte Personen der jeweiligen Dienstgeberin / des jeweiligen Dienstgebers unterfertigt sein.

        Alles schließen
      • Hierbei kann es sich beispielsweise um die Übernahme von Bereitschaftsdiensten oder um die Wahrnehmung einer konsiliarärztlicher Tätigkeit handeln. Als Nachweis über das individuelle Beschäftigungsausmaß dient etwa die Abgabe einer diesbezüglichen (eidesstattlichen) Erklärung. Für diese Erklärung ist das hierfür zur Verfügung gestellte PDF Formblatt der Österreichischen Ärztekammer zu verwenden (siehe 2.6.4).

        Die Österreichische Ärztekammer ist außerdem berechtigt, darüber hinaus weitere, zur inhaltlichen Prüfung des Antrags erforderliche Belege einzufordern.

        Alles schließen
      • Die Formblätter finden Sie hier:

        PDF Formblatt - Dienstgeberbestätigung

        PDF​​​​​​​ Formblatt - Eidesstattliche Erklärung

        HINWEIS: Bitte beachten Sie auch die jeweiligen Ausfüllhilfen in den Formblättern.

        Alles schließen
    • Grundvoraussetzung laut Ärztegesetz ist, dass die Tätigkeit selbständig oder unselbständig im Bereich der Grundversorgung (Primärversorgung) im Rahmen des Aufgabengebiets des Sonderfachs Allgemeinmedizin und Familienmedizin ausgeübt wird. Eine genaue Definition dieses Aufgabengebiets bzw. welche Tätigkeiten zur Grundversorgung (Primärversorgung) zählen (siehe 2.7.1), erfolgt in einer durch den für das Gesundheitsressort zuständigen Bundesminister noch zu erlassenden Novelle der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015, wobei das Gesetz bzgl des Erfordernisses der Berufserfahrung jedenfalls auf eine kurative allgemeinärztliche Tätigkeit, nämlich in der Krankheitserkennung und Krankenbehandlung abzielt.

      • Um die Anforderung an eine „Tätigkeit im Bereich der Grundversorgung (Primärversorgung)“ zu erfüllen, muss sich die im Antrag angeführte Berufserfahrung auf das Aufgabengebiet des Sonderfachs Allgemeinmedizin und Familienmedizin, jedenfalls aber auf Krankheitserkennung und Krankenbehandlung erstrecken und dabei zumindest zwei der vier folgenden Bereiche umfassen:

        1. Die Funktion als allgemeine, primäre ärztliche Ansprechstelle für alle Gesundheits- und Krankheitsfragen, insbesondere in Einrichtungen der Primärversorgung, wie z.B. in ärztlichen Ordinationsstätten, Gruppenpraxen und Primärversorgungseinheiten, oder in Organisationseinheiten des intramuralen Bereichs oder
        2. Prävention, Gesundheitsförderung oder Rehabilitation oder
        3. die kontinuierliche Betreuung von Patientinnen und Patienten, allfällige Einleitung der weiterführenden Diagnostik und Therapie, und die Funktion als Orientierungshilfe bei der Auswahl von Versorgungsstrukturen oder
        4. die multiprofessionelle und interdisziplinäre Zusammenarbeit.

         Relevant für die Antragsbearbeitung sind nicht einzelne Untersuchungsmethoden, sondern die nachvollziehbare Erfüllung des oben dargestellten, geforderten Tätigkeitsprofils. Dies kann auch durch unterschiedliche Berufserfahrungen im Bereich der Grundversorgung (Primärversorgung) im Rahmen des Aufgabengebiets des Sonderfachs Allgemeinmedizin und Familienmedizin erreicht werden. Hinsichtlich der Beurteilung der geforderten Berufserfahrung ist auf eine Summenbetrachtung abzustellen.

        Die Einordnung des Tätigkeitsprofils unterliegt einer Einzelfallbeurteilung, zu der von der Österreichischen Ärztekammer als Behörde im Bedarf auch ein beratender Ausschuss beigezogen werden kann.

        Alles schließen
      • Ärztliche Vertretungstätigkeit in Ordinationen bei Ärztinnen/Ärzten für Allgemeinmedizin bzw. allgemeinmedizinischen Gruppenpraxen mit entsprechendem Tätigkeitsprofil oder in einer Primärversorgungseinrichtung stellt grundsätzlich eine anrechenbare Berufserfahrung für den Bezeichnungserwerb dar.

        Alles schließen
      • Nein, das Leistungsspektrum im Bereich der ästhetischen Behandlungen wird nicht als Berufserfahrung im Bereich der Grundversorgung (Primärversorgung) qualifiziert.

        Alles schließen
      • Ausbildungszeiten, die in einem Sonderfach oder im Rahmen einer Spezialisierung absolviert wurden, und denen ein Tätigkeitsprofil zugrunde lag, das den Anforderungen der Übergangsregelung (siehe 2.7.1) entspricht, können ebenfalls Berücksichtigung finden.

        Alles schließen
      • Ja, wenn die Berufserfahrung im Bereich der Grundversorgung (Primärversorgung) im Rahmen des Aufgabengebiets des Sonderfachs liegt (siehe 2.7.1). Entsprechende Nachweise zum Beleg der Berufserfahrung z.B. durch zuständige Stellen im Ausland (etwa der dortigen Ärztekammer) sind dem Antrag anzuschließen.

        In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass die antragstellende Person in diesen Fällen eine erhöhte Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Vorlage der erwähnten Unterlagen trifft. Dies ist damit zu begründen, dass diese Unterlagen einerseits zur umfassenden Prüfung Ihres Antrags erforderlich sind, diese andererseits nur von Ihnen selbst vorgelegt werden können und eine sonstige Beschaffung durch die Österreichische Ärztekammer nicht möglich ist.

        Alles schließen
    • Eine wie unter 2.7.1. beschriebene ärztliche Berufserfahrung ist in der Gesamtdauer von zumindest 24 Monaten in Vollzeitbeschäftigung (zumindest 30 Wochenstunden) oder bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger nachzuweisen. Davon sind zumindest sechs Monate innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung nachzuweisen.

      • In diesem Fall besteht für Ärztinnen/Ärzte, die über ein Diplom zur Ärztin / zum Arzt für Allgemeinmedizin verfügen, die Möglichkeit, die fachärztliche Prüfung im Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin zu absolvieren (siehe 3), um die neue Facharztbezeichnung zu erwerben (siehe auch 3.1).

        Alternativ besteht die Möglichkeit, den Antrag zu einem späteren Zeitpunkt zu stellen, nachdem die vorgeschriebene Dauer der Berufserfahrung von 24 Monaten im Bereich der Grundversorgung (Primärversorgung) im Rahmen des Aufgabengebiets des Sonderfachs absolviert wurde.

        Alles schließen
      • Nicht nur die tatsächlichen Ordinationsöffnungszeiten, sondern auch Zeiten ärztlicher Tätigkeit für Patientinnen/Patienten außerhalb der Öffnungszeiten, wie z.B. Hausbesuche, ärztliche Dokumentation (Zeiten der Vor- und Nachbereitung) können berücksichtigt werden.

        Alles schließen
      • Eine Berücksichtigung von Karenzzeiten/Mutterschutz oder sonstigen Fehlzeiten ist nicht vorgesehen. Die Antragsstellung für die Bezeichnung kann auch zu einem späteren Zeitpunkt (nach einem beruflichen Wiedereinstieg und entsprechender Dauer sowie unter Berücksichtigung der Tätigkeit) erfolgen.

        Alles schließen
    • Die fachärztliche Prüfung im Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin ist ab dem 01.06.2026 absolvierbar. Die erforderlichen legistischen und organisatorischen Änderungen befinden sich derzeit in Erarbeitung. Die Prüfungstermine werden rechtzeitig auf der Website der Österreichischen Akademie der Ärzte GmbH veröffentlicht.

      Alles schließen
    • Auf Grundlage des positiven Prüfungszertifikates erfolgt die Bezeichnungsänderung gemäß § 262 ÄrzteG 1998, sofern eine Eintragung in die Ärzteliste vorliegt. Ein Diplom wird nicht ausgestellt.

      Alles schließen
    • Die entsprechenden Regelungen und Modalitäten zur Prüfung sind in der Prüfungsordnung vorzunehmen. Eine Novelle ist in Ausarbeitung. Es ist jedoch davon auszugehen, dass eine analoge Regelung zur Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin umgesetzt wird und somit Wiederholungsantritte möglich sein werden.

      Alles schließen
    • Nein, im Ausland absolvierte Facharztprüfungen bzw. einzelne Teile davon werden nicht angerechnet. Dies gilt auch für den Facharzt für Allgemeinmedizin.

      Alles schließen