Übergangsregelung für „ärztliche Tätigkeiten im Rahmen einer Pandemie“
Bitte beachten Sie, dass die Ausübung von “ärztlichen Tätigkeiten im Rahmen der Pandemie“ (im Sinne der ursprünglichen Rechtsgrundlage § 36b Abs 1 ÄrzteG 1998 idF BGBl I 16/2020) nach Maßgabe einer bestehenden gesetzlichen Übergangsregelung (§ 250 ÄrzteG 1998) noch bis längstens 31. Juli 2024 zulässig ist.
Ab 01.08.2024 ist für eine weitere Ausübung des ärztlichen Berufes in Österreich die Eintragung in die Ärzteliste bzw. der Erwerb einer anderweitigen Berechtigung erforderlich. Insoweit räumt die oben genannte Übergangsregelung jenen Ärztinnen und Ärzten, die zum 31. Juli 2024 nach wie vor einer „ärztlichen Tätigkeit im Rahmen der Pandemie“ nachgehen und eine erforderliche Nostrifizierung ihrer ärztlichen Berufsqualifikation in Österreich noch nicht abgeschlossen haben, die Möglichkeit einer befristeten Eintragung in die Ärzteliste ein. Als Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit ist bis spätestens 31.12.2024 die Einbringung eines entsprechenden Nostrifizierungsantrags bei einer (Medizinischen) Universität in Österreich nachzuweisen (etwa durch eine Kopie des Studienblattes, eine Studienbestätigung/Confirmation of Registration, oder eine Studienzeitbestätigung/Confirmation of academic semesters). Diese Frist ist nicht verlängerbar.
Um eine befristete Eintragung in die Ärzteliste vornehmen zu können, werden außerdem folgende Unterlagen benötigt:
- Nachweis der Staatsangehörigkeit (etwa durch Vorlage eines der folgenden Dokumente: Staatsbürgerschaftsnachweis, Reisepass, Personalausweis)
- Certificate of Good Standing aus jenen Ländern, in denen Sie innerhalb der letzten 5 Jahre länger als 6 Monate ärztlich tätig waren. Das Certificate of Good Standing darf zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste nicht älter als drei Monate sein.
- Im Falle von Drittstaatsangehörigen ist ein Nachweis des rechtmäßigen Aufenthaltes im gesamten Bundesgebiet, mit dem das Recht auf Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit verbunden ist (freier Zugang zum Arbeitsmarkt) vorzulegen (Aufenthaltstitel/Niederlassungsbewilligung; Nachweis des Status einer / eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten).
- Polizeiliches Führungszeugnis/Strafregisterauszug aus dem Heimat-/Herkunftsstaat und jenen Ländern, in denen Sie sich innerhalb der letzten 5 Jahren länger als 6 Monate aufgehalten haben.
- Ärztliches Gesundheitszeugnis das bescheinigt, dass Sie zur Ausübung des ärztlichen Berufes psychisch und physisch geeignet sind. Diese Bestätigung ist von einer in Österreich oder im Ausland nachweislich zur Ausübung des ärztlichen Berufes als Ärztin / Arzt für Allgemeinmedizin, oder als Fachärztin / Facharzt der Sonderfächer „Innere Medizin“ bzw. „Arbeitsmedizin“ berechtigten Person auszustellen.
Eine Anmeldung zur befristeten Eintragung in die Ärzteliste ist bei der Österreichischen Ärztekammer einzubringen (Kontakt: Rechtsabteilung, Team Standesführung, E-Mail-Adresse mmmYWVsLXJlY2h0QGFlcnp0ZWthbW1lci5hdA==).