Nachstehendes Informationsblatt dient dazu, Ihnen einen umfassenden Überblick über die Voraussetzungen für die Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit in Österreich und die notwendigen administrativen Schritte zu verschaffen.
Sollten Sie Ihre ärztliche Berufsqualifikation außerhalb Österreichs erworben haben, so stehen Ihnen die nachfolgenden Möglichkeiten einer Anerkennung für die Aufnahme einer Tätigkeit in Österreich zur Verfügung:
Hinweis: Die nachstehenden Anträge zur Anerkennung einer EWR-Berufsqualifikation bzw. eines Drittlanddiploms dienen ausschließlich zur Bestätigung der Anerkennung Ihrer ärztlichen Berufsqualifikation. Sie stellen keine Eintragung in die Ärzteliste dar. Sobald Sie in Österreich ärztlich tätig werden möchten, ist ein Antrag auf Eintragung in die Ärzteliste bei der Österreichischen Ärztekammer einzubringen. Dies ist insbesondere in Anbetracht der Fristgebundenheit der notwendigen Dokumente von erheblicher Relevanz (siehe unten). Ihre zuständige Landesärztekammer berät Sie dazu gerne. Auch für allgemeine Fragen zur Eintragung in die Ärzteliste stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der jeweiligen Landesärztekammer im Rahmen des Services für Ihre Mitglieder zur Verfügung. (siehe Kontaktdaten im „Informationsblatt zur Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit in Österreich„ oben).
Bitte beachten Sie außerdem, dass Dokumente, die zum Nachweis der Eintragungsvoraussetzungen gemäß § 4 Abs 2 Z 2 und Z 3 ÄrzteG 1998 vorzulegen sind (i.e. eine Strafregisterauskunft, eine Bescheinigung über die berufsrechtliche Unbescholtenheit sowie ein ärztliches Zeugnis), zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste nicht älter als drei Monate sein dürfen.
Antrag auf Anerkennung einer EWR-Berufsqualifikation (automatische Anerkennung*): Online-Formular Druckversion
Antrag auf Anerkennung einer EWR-Berufsqualifikation (nicht automatische Anerkennung*): Online-Formular Druckversion
Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen (§ 37 ÄrzteG 1998)
In Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen sehen die geltenden gesetzlichen Bestimmungen auch die Möglichkeit vor, im Rahmen des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs in Österreich tätig zu werden.
Eine entsprechende Berechtigung besteht für EWR-Bürgerinnen und EWR-Bürger bzw. für Bürgerinnen und Bürger der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die den ärztlichen Beruf innerhalb des EWR bzw. in der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausüben. Einen Überblick über die konkreten Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Berechtigung und die über die notwendigen administrativen Schritte finden Sie in diesem Informationsblatt:
Ärztliche Tätigkeit in unselbständiger Stellung zu Studienzwecken (§ 35 ÄrzteG 1998)
Ärztinnen und Ärzte, die nicht über die allgemeinen und besonderen Erfordernisse zur ärztlichen Berufsausübung verfügen (§ 4 ÄrzteG 1998), kann die Bewilligung zur Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit zu Studienzwecken erteilt werden.
Die genannten Ärztinnen und Ärzte dürfen in unselbständiger Stellung und zu Studienzwecken tätig werden an:
Universitätskliniken oder Universitätsinstituten mit Bewilligung des Klinik- bzw. Institutsvorstandes bis zur Dauer eines Jahres
allen übrigen als Ausbildungsstätten anerkannten Krankenanstalten bzw. medizinisch-wissenschaftlichen Anstalten mit Bewilligung der Österreichischen Ärztekammer bis zur Dauer eines Jahres
Die Bewilligung wird ausschließlich für die Tätigkeit zu Studienzwecken in unselbständiger Stellung (unter Anleitung und Aufsicht) erteilt. Unter Studienzwecke ist der Erwerb von bestimmten facheinschlägigen Behandlungsfertigkeiten und OP-Techniken, Durchführung von wissenschaftlichen Studien und dergleichen mit dem Ziel der beruflichen Aus- und Weiterbildung zu verstehen.
Eine Bewilligung wird nur unter der Voraussetzung erteilt, dass dadurch die postpromotionelle Ausbildung österreichischer Ärzte oder von Ärzten aus den EU-Staaten, nicht gefährdet wird.
Gebühren:
§ 2 Bearbeitungsgebührenverordnung 2014 – übertragener Wirkungsbereich regelt, dass die Gebührenschuld für Verfahren gemäß § 35 ÄrzteG 1998 im Zeitpunkt der Antragstellung entsteht.
Für die Erteilung der Bewilligung sind laut Bearbeitungsgebührenverordnung 2014 für Verfahren
gemäß § 35 Abs. 2 ÄrzteG (Erstbewilligung) ......... € 270,69
gemäß § 35 Abs. 3 ÄrzteG (Verlängerung) .............. € 95,29
zu entrichten.
Hinzu kommen Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957, BGBl 1957/267 idgF.
Die Beurteilung der eingebrachten Unterlagen erfolgt erst nach Entrichtung des vorgeschriebenen Betrages.
Auskunft:
Alle weiteren Informationen entnehmen Sie bitte dem Infoblatt oder wenden Sie sich an die Österreichische Ärztekammer, 1010 Wien, Weihburggasse 10–12, Team Standesführung telefonisch unter +43 1 51406–3033 oder per E-Mail unter mmmYWVsLXJlY2h0QGFlcnp0ZWthbW1lci5hdA==