Ärzte-Ausbildungsordnung
1. Novelle zur Ärzte-Ausbildungsordnung 2015
2. Novelle zur Ärzte-Ausbildungsordnung 2015
3. Novelle zur Ärzte-Ausbildungsordnung 2015
4. Novelle zur Ärzte-Ausbildungsordnung 2015
Ausbildungsinhalte und Rasterzeugnisse (KEF und RZ-V 2015)
Archiv
Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 – konsolidierte Fassung
Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und zur Fachärztin/zum Facharzt (Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 – ÄAO 2006, Haupdokument und Anlagen)
1. Novelle Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006
2. Novelle Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung
Ärzte-Ausbildungsordnung 1994 (150 Seiten)
FAQ Ärzte-Ausbildungsordnung
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1. Allgemeines zur Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015)
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1.1 Was regelt die ÄAO 2015?
Die ÄAO 2015 regelt die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin bzw. Fachärztin/Facharzt sowie die Erfolgsnachweise für die praktische allgemeinärztliche und fachärztliche Ausbildung. Des Weiteren werden die Übergangsbestimmungen bei Berufsberechtigungen, Berufsbezeichnungen und Ausbildungsstätten geregelt. Diese Verordnung wird vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) erlassen.
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1.2 Wann ist die ÄAO 2015 in Kraft getreten?
Die ÄAO 2015 ist mit 1. Juni 2015 in Kraft getreten.
Die 1. Novelle zur ÄAO 2015 trat mit 1. Juli 2021 in Kraft.
Die 2. Novelle zur ÄAO 2015 trat mit 8. Februar 2022 in Kraft.
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2. Basisausbildung
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2.1 Gibt es jetzt einen „Common Trunk“?
Alle Personen, die erstmals nach dem 31.05.2015 in die Ärzteliste eingetragen werden und eine Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zur Fachärztin/zum Facharzt (Ausnahme Anatomie) in Österreich beginnen, haben zu Beginn ihrer Ausbildung eine neunmonatige Basisausbildung zum Erwerb der klinischen Basiskompetenz in chirurgischen und konservativen Fächern zu absolvieren.
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2.2 Ich habe meine Ausbildung nach dem 31.05.2015 im Ausland begonnen und möchte diese in Österreich fortsetzen. Muss ich die Basisausbildung absolvieren?
Die Ausbildung hat gemäß den österreichischen Ausbildungsvorschriften streng dem vorgesehenen Aufbau zu folgen (§ 3 ÄAO 2015). Im Ausland absolvierte Ausbildungszeiten können bei Gleichwertigkeit auf die Basisausbildung gemäß § 14 ÄrzteG 1998 angerechnet werden (nähere Informationen unter: Ausbildung im Ausland- Prüfung der Gleichwertigkeit). Wurden im Ausland keine Inhalte der Basisausbildung in konservativen und chirurgischen Fachgebieten absolviert, sind diese vor Beginn der Sonderfach-Grundausbildung Besetzung einer Sonderfach-Grundausbildungsstelle nachzuholen. Eine ausschließlich wissenschaftliche Tätigkeit kann nicht auf die Basisausbildung angerechnet werden.
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2.3 Muss ich bestimmte Fächer im Rahmen der Basisausbildung absolvieren?
Die Basisausbildung besteht aus konservativen und chirurgischen Ausbildungsinhalten. Die genaue Einteilung trifft die ärztliche Direktorin/der ärztliche Direktor der jeweiligen Krankenanstalt unter Berücksichtigung der Ausbildungsinhalte der Anlage 33 der KEF und RZ-V 2015.
Innerhalb der Basisausbildung gibt es keine vorgegebene Einteilung zu den bestimmten Fächern, vielmehr sind die Inhalte der Basisausbildung in den neun Monaten zu vermitteln (§ 10 ÄAO 2015). Es ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Basisausbildung zumindest eine Rotation (konservativ + chirurgisch) verpflichtend zu absolvieren ist. Wählt die/der Auszubildende zusätzlich ein klinisch-diagnostisches Fach (zB Gerichtsmedizin oder Radiologie) sind zwei Rotationen zu absolvieren.
In Bezug auf die Ausbildung in der Allgemeinmedizin wird empfohlen, einen Teil der Basisausbildung – sofern im jeweiligen Spital möglich – an einer Abteilung für Neurologie zu absolvieren, da Neurologie in der weiteren Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin gemäß Anlage 1 ÄAO 2015 nicht mehr verpflichtend zu absolvieren ist.
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2.4 Wo kann ich meine Basisausbildung absolvieren?
In allen für die Basisausbildung anerkannten Ausbildungsstätten. Das können allgemeine Krankenanstalten nach § 2a KAKuG oder mit Bescheid anerkannte Sonderkrankenanstalten (§ 6a Abs 3 ÄrzteG 1998) sein. Es ist stets eine entsprechend anerkannte Ausbildungsstelle gemäß ÄAO 2015 in der ASV zu besetzen. Um die notwendige chirurgische und konservative Basiskompetenz zu erwerben, ist die Basisausbildung an mehreren Abteilungen/Ausbildungsstätten zu absolvieren.
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2.5 Ist die Basisausbildung teilbar? Kann ich z.B. einen Teil in einem Spital und den anderen in einem anderen Spital absolvieren?
Ja, es ist möglich die Ausbildung in verschiedenen Krankenanstalten zu absolvieren.
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2.6 Ist es möglich Teile der Ausbildung (insbesondere die Basisausbildung) während des Zivildienstes zu absolvieren?
Ja, die Turnusausbildung während des Zivildienstes ist möglich und anrechenbar, sofern diese an einer anerkannten Ausbildungsstätte für die Basisausbildung/ Sonderfach-Grundausbildung/Sonderfach-Schwerpunktausbildung erfolgt und die Besetzung einer Ausbildungsstelle in der ASV (Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin oder Fachärztin/Facharzt) gegeben ist. Dem gleichzusetzen ist eine Ausbildung während des Grundwehrdienstes an einer anerkannten Ausbildungsstätte für die Basisausbildung (z.B. heereseigene Sonderkrankenanstalt Innsbruck).
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3. Teilzeit
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3.1 Ist eine Ausbildung in Teilzeit möglich?
Ja. Die jeweilige Ausbildungsdauer verlängert sich dementsprechend (§ 7 ÄAO 2015).
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3.2 Was ist die geringstmögliche Stundenanzahl pro Woche bei einer Teilzeitausbildung?
Die Untergrenze sind zwölf Stunden in Krankenanstalten (§ 11 Abs 9 ÄrzteG 1998), 15 Stunden in Lehrpraxen (§ 12 Abs 7 ÄrzteG 1998) und Lehrgruppenpraxen (§ 12a Abs 8 ÄrzteG 1998) sowie 17,5 Stunden in Lehrambulatorien (§ 13 Abs 8 ÄrzteG 1998).
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4. Absolvierung der Ausbildung
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4.1 Wie viele Nachtdienste muss ich leisten?
Eine Turnusärztin/ein Turnusarzt hat, sofern fachlich erforderlich und dienst- bzw. arbeitsrechtlich zulässig, zumindest einen Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsdienst pro Monat zu absolvieren. Dies gilt in einem Durchrechnungszeitraum von jeweils neun Monaten (§ 8 ÄAO 2015). Über die fachliche Erforderlichkeit hat die ärztliche Leiterin/der ärztliche Leiter bzw. die/der jeweilige Ausbildungsverantwortliche zu entscheiden.
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4.2 Wie setzt sich die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin zusammen und wie lange dauert diese?
Die Ausbildung beginnt mit der Basisausbildung (neun Monate). Anschließend folgt die Ausbildung in den jeweiligen allgemeinmedizinischen Fachgebieten („Turnus“ für mindestens 27 Monate). Schließlich hat die Ärztin/der Arzt eine sechsmonatige verpflichtende Ausbildung in einer allgemeinmedizinischen Lehrpraxis, allgemeinmedizinischen Lehrgruppenpraxis oder einem für Allgemeinmedizin anerkannten Lehrambulatorium zu absolvieren.
Hinweis:
Mit Ausbildungsbeginn ab 01.06.2022 (Beginn der postpromotionellen Ausbildung) erhöht sich die Ausbildung in der Lehrpraxis auf neun Monate. Nach weiteren fünf Jahren erfolgt eine Erhöhung auf zwölf Monate (vgl § 235 Abs 7 ÄrzteG 1998). Zusätzlich ist die Prüfung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin positiv abzulegen.Alles schließen -
4.3 Wie setzt sich die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt zusammen und wie lange dauert diese?
Jede angehende Fachärztin/jeder angehende Facharzt hat zuerst die Basisausbildung zu absolvieren (neun Monate). Anschließend hat die Ärztin/der Arzt eine Sonderfach-Grundausbildung (SFG) und danach eine Sonderfach-Schwerpunktausbildung (SFS) zu absolvieren. Die genaue Dauer der SFG bzw. SFS ergibt sich aus der jeweiligen Anlage zur ÄAO 2015 (Anlagen 2 bis 32). Die Inhalte werden durch die KEF und RZ-V 2015 (Verordnung über Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten und Rasterzeugnisse der Österreichischen Ärztekammer) festgelegt. Insgesamt beträgt die Ausbildungszeit (inkl. Basisausbildung) 72 Monate. Zusätzlich ist eine Facharztprüfung zu absolvieren.
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4.4 Welche Spezialgebiete/Teilgebiete/Module und in welchem Ausmaß müssen im Rahmen der Sonderfach-Schwerpunktausbildung verpflichtend absolviert werden?
Anästhesiologie und Intensivmedizin (insg. 27 Monate):
Personen, die ab 01.07.2022 die Sonderfach-Schwerpunktausbildung beginnen, haben im Ausmaß von 9 Monaten das Modul 1 (fachspezifische Intensivmedizin) verpflichtend zu absolvieren. Zwei weitere Module (je 9 Monate) können frei gewählt werden.Allgemeinchirurgie und Viszeralchirurgie (insg. 48 Monate):
24 Monate Pflichtteil und 3 Spezialgebiete nach Wahl zu je 8 MonatenHerzchirurgie (insg. 48 Monate):
30 Monate Pflichtteil und 3 Spezialgebiete nach Wahl zu je 6 MonatenThoraxchirurgie (insg. 48 Monate):
30 Monate Pflichtteil und 2 Spezialgebiete nach Wahl zu je 9 MonatenInnere Medizin (insg. 36 Monate):
12 Monate Pflichtteil und 4 Spezialgebiete nach Wahl zu je 6 MonatenMund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (insg. 24 Monate):
Teilgebiete 1,2 und 3 verpflichtend und ein weiteres Teilgebiet nach Wahl zu je 6 MonatenOrthopädie und Traumatologie (insg. 36 Monate):
Personen, die ab 01.07.2022 die Sonderfach-Schwerpunktausbildung beginnen, haben im Ausmaß von jeweils 9 Monaten das Modul 1 (Traumatologie) oder Modul 2 (Frakturbehandlung und Osteosynthese) und Modul 3 (Endoprothetik und gelenkserhaltende Therapien) oder Modul 4 (Orthopädische Krankheitsbilder) verpflichtend zu absolvieren. Das dritte Modul kann frei gewählt werden.Alles schließen -
4.5 Welcher Teil der Ausbildung kann in einer Lehrpraxis absolviert werden?
Gemäß § 8 Abs 4 ÄrzteG 1998 iVm § 18 Abs 1 ÄAO 2015 können im Rahmen der fachärztlichen Ausbildung insgesamt höchstens 24 Monate in für die Sonderfach-Grundausbildung oder Sonderfach-Schwerpunktausbildung entsprechend anerkannten Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien absolviert werden.
In der Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin können gemäß § 11 Abs 1 und 2 ÄAO 2015 neben der sechsmonatigen Lehrpraxiszeit folgende Fächer in einer Lehrpraxis absolviert werden: Kinder- und Jugendheilkunde, Orthopädie und Traumatologie, Psychiatrie sowie eines der Wahlfächer (Augenheilkunde und Optometrie, Allgemeinchirurgie und Viszeralchirurgie, Hals -, Nasen- und Ohrenheilkunde, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Neurologie und Urologie). Jedoch insgesamt höchstens zwölf Monate, ungeachtet der Ausbildung im Fachgebiet Allgemeinmedizin.
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4.6 Kann man nach Absolvierung der Sonderfachgrundausbildung in der Inneren Medizin bzw. in der Chirurgie von einem Schwerpunkt (Kardiologie/Herzchirurgie) zu einem anderen (Nephrologie/Gefäßchirurgie) wechseln, auch wenn die SFG an einer anderen internistischen/chirurgischen Abteilung absolviert wurde?
Ja, ein Wechsel von einer Ausbildung zu einer anderen ist grundsätzlich möglich. Da in diesem Fall die Sonderfach-Grundausbildung in den internistischen und in den chirurgischen Fächern ident ist, müssen diese nicht mehr absolviert werden und sind automatisch anrechenbar.
Die wechselseitige Anrechnung der SFG soll anhand der chirurgischen Sonderfächer gemäß Anlage 6 der ÄAO 2015 grafisch dargestellt werden (selbiges gilt sinngemäß für die internistischen Sonderfächer): Befindet sich eine Ärztin/ein Arzt in Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Herzchirurgie, könnte sie/er ebenso eine SFG-Ausbildungsstelle im Sonderfach Thoraxchirurgie besetzen. Die SFS muss hingegen verpflichtend auf einer SFS-Ausbildungsstelle im Sonderfach Herzchirurgie absolviert werden. Ausgenommen ist das Sonderfach Neurochirurgie. Hier ist keine wechselseitige Anrechnung der SFG möglich.
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5. Fortsetzung nach Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 (ÄAO 2006)
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5.1 Ich habe meine Ausbildung bis zum 31. Mai 2015 begonnen. Kann ich diese nach der ÄAO 2006 beenden?
Ja. Ärztinnen/Ärzte, die eine Ausbildung in Österreich vor dem 31.05.2015 begonnen haben und in die Ärzteliste eingetragen waren, können diese nach den Bestimmungen der ÄAO 2006 fortsetzen und beenden.
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5.2 Gibt es eine Frist, innerhalb welcher ich meine Ausbildung nach der AÄO 2006 beenden muss?
Nachdem die ÄAO 2006 bereits am 31.05.2015 außer Kraft getreten ist, ist eine Absolvierung der Ausbildung nach dieser Ausbildungsordnung befristet möglich. Gemäß § 235 Abs 3 ÄrzteG 1998 sind sämtliche Ausbildungen gemäß der ÄAO 2006 bis längstens 30. Juni 2030 abzuschließen. Sofern ein Abschluss bis zu diesem Stichtag nicht realisierbar ist, wird die Möglichkeit bestehen, unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit, in die ÄAO 2015 überzutreten. Wir ersuchen um Beachtung hinsichtlich der Planung Ihrer Ausbildung.
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5.3 Ich befinde mich in Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin gemäß ÄAO 2006 und habe diese noch nicht abgeschlossen. Ich möchte diese Ausbildung unterbrechen und mit der Facharztausbildung im Sonderfach Urologie beginnen. Kann ich die Facharztausbildung noch nach der ÄAO 2006 absolvieren?
Gemäß § 235 Abs 3 ÄrzteG 1998 ist der Abschluss der praktischen Ausbildung gemäß ÄAO 2006 zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin, Fachärztin/Facharzt oder in einem Additivfach bis längstens 30. Juni 2030 möglich. Dies betrifft auch Ärztinnen und Ärzte, die aufgrund einer rechtskräftigen Anrechnung ausländischer Ausbildungszeiten eine begonnene Ausbildung abschließen.
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5.4 Ich bin bereits Fachärztin/Facharzt in einem Sonderfach gemäß ÄAO 2006 und möchte nun mit einer zweiten Facharztausbildung beginnen. Kann ich das zweite Sonderfach nach den Bestimmungen der ÄAO 2006 absolvieren? Welche Ausbildungsstelle muss ich besetzen?
Siehe bereits Frage 5.2 und 5.3: Gemäß § 235 Abs 3 ÄrzteG 1998 ist der Abschluss einer praktischen Ausbildung gemäß ÄAO 2006 zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin, Fachärztin/Facharzt oder in einem Additivfach bis längstens 30. Juni 2030 möglich. Wir ersuchen um Beachtung hinsichtlich der Planung Ihrer Ausbildung.
Wir weisen darauf hin, dass während der Absolvierung einer Additivfachausbildung eine Meldung auf einer entsprechenden Stelle in der ASV vorliegen muss (§ 8 Abs 1 ÄrzteG 1998 BGBl I 169/1998 idF BGBI I 140/2003).
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5.5 Kann ich noch mit einer Additivfachausbildung gemäß ÄAO 2006 beginnen, wenn keine Zeiten bis zum 31. Mai. 2015 im Additivfach absolviert wurden?
Siehe bereits Frage 5.2 und 5.3: Gemäß § 235 Abs 3 ÄrzteG 1998 ist der Abschluss einer praktischen Ausbildung gemäß ÄAO 2006 in einem Additivfach bis längstens 30. Juni 2030 möglich. Wir ersuchen um Beachtung hinsichtlich der Planung Ihrer Ausbildung.
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5.6 Eine Fachärztin/ein Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie ist vor dem 31. Mai 2015 in die Zahnärzteliste eingetragen, hat aber keine Ausbildungszeiten vor dem 31. Mai 2015 absolviert bzw. erfolgte keine Eintragung in die Ärzteliste der ÖÄK. Kommt die ÄAO 2015 oder die ÄAO 2006 zur Anwendung?
Da nach den Bestimmungen des ÄrzteG 1998 und der ÄAO ein zahnärztliches Studium nicht als postpromotionelle fachärztliche Ausbildung zu qualifizieren ist, ist ausschließlich die ÄAO 2015 anzuwenden.
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5.7 Ich befinde mich in Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin nach der ÄAO 2006. Ist in meinem Fall im Rahmen der weiteren Ausbildung die 1/6-Regelung nach der ÄAO 2006 oder bereits nach den Bestimmungen der ÄAO 2015 anzuwenden?
Nach Ansicht des BMSGPK können die organisationsrechtlichen Bestimmungen gemäß ÄAO 2015 angewendet werden, wenn die Anwendbarkeit zwischen Träger und der jeweiligen Ärztin/dem jeweiligen Arzt vereinbart wird, selbst wenn eine fachliche Ausbildung nach der ÄAO 2006 erfolgt. In diesem Fall wären aber die organisationsrechtlichen Bestimmungen gemäß ÄAO 2015 zur Gänze anzuwenden und nicht nur jene Bestimmungen, die der Ärztin/dem Arzt „günstiger“ erscheinen.
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6. Wechsel in die ÄAO 2015
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6.1 Ich habe meine Ausbildung bereits vor dem 01.06.2015 begonnen. Kann ich meine Ausbildung nach der ÄAO 2015 fortsetzen? Wenn ja, ab wann?
Ja, da ab dem 01.06.2015 gemäß § 27 Abs 1 Z 2 ÄAO 2015 die Möglichkeit besteht, in die ÄAO 2015 überzutreten. Liegen keine anrechenbaren Zeiten für die Basisausbildung vor, ist die Facharztausbildung zu unterbrechen, um die Basisausbildung zu absolvieren. Anschließend erfolgt der Neueinstieg unter Anrechnung der bereits absolvierten Ausbildungsinhalte nach § 27 ÄAO 2015. Die Ausbildung ist jedenfalls streng chronologisch zu absolvieren (Basisausbildung, Sonderfach-Grundausbildung, Sonderfach-Schwerpunktausbildung).
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7. Anrechnung von absolvierten Ausbildungszeiten im Rahmen der Übergangsbestimmungen bei Wechsel in die ÄAO 2015
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7.1 Wenn ich in die ÄAO 2015 wechsle, kann ich dann die Basisausbildung aus bereits absolvierten Zeiten anrechnen lassen?
Ja, bereits absolvierte gleichwertige Ausbildungsinhalte in chirurgischen und/oder konservativen Fächern im Ausmaß von neun Monaten können als Basisausbildung angerechnet werden. Im Rahmen der Übergangsbestimmungen sind Zeiten im Umfang von neun Monaten auch nur in konservativen oder nur chirurgischen Fächern anrechenbar. Für Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin oder Fachärztinnen/Fachärzte eines Sonderfaches, mit Ausnahme des Sonderfaches Anatomie, entfällt gemäß § 36 ÄAO 2015 die zumindest 9-monatige Basisausbildung bei einer weiteren Ausbildung in einem Sonderfach oder zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin.
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7.2 Kann ich bereits absolvierte Zeiten sowohl für die Basisausbildung, als auch für die Sonderfachausbildung anrechnen lassen („doppelte Anrechnung“)?
Nein, eine Doppelanrechnung ist nicht möglich. Das heißt, man kann sich die absolvierten Ausbildungszeiten entweder für die Basisausbildung oder für einen sonstigen Ausbildungsabschnitt anrechnen lassen.
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7.3 Wie wird die Gleichwertigkeit bereits absolvierter Fächer festgestellt (unterschiedliche Inhalte Rasterzeugnisse alt — neu)?
Die Beurteilung erfolgt durch einen für das jeweilige Sonderfach eingerichteten Fachkreis anhand der Rasterzeugnisse.
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7.4 Kann ich mir bereits absolvierte Fächer (Hauptfach, Pflichtnebenfächer) anrechnen lassen, wenn ich zur ÄAO 2015 wechsle?
Ja, bereits absolvierte Ausbildungsinhalte können auf die Dauer der nach der ÄAO 2015 zu absolvierenden Ausbildungszeiten angerechnet werden, sofern diese gleichwertig sind (§ 27 Abs 2 ÄAO 2015). Sofern im Rahmen der Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin erworbene Ausbildungszeiten sowie Nebenfach-Ausbildungszeiten nicht gleichwertig sind, kann keine Anrechnung auf die Sonderfach-Grundausbildung bzw. Sonderfach-Schwerpunktausbildung erfolgen.
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7.5 Sollte eine Ärztin/ein Arzt noch im alten System (ÄAO 2006) mit der Ausbildung in einer Lehrpraxis Allgemeinmedizin „beginnen“ und den Wechsel in die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin nach der ÄAO 2015 vornehmen, kann sie/er sich diese Zeiten auf das Fachgebiet Allgemeinmedizin in der Dauer von sechs Monaten im System der ÄAO 2015 anrechnen lassen? Kann eine Anrechnung erfolgen, wenn die Ausbildung im Fach Allgemeinmedizin in einer Spitalambulanz absolviert wurde?
Zeiten in der Lehrpraxis sind grundsätzlich anrechenbar, ebenso können Zeiten der Erstversorgung (Spitalsambulanz) angerechnet werden, sofern die Inhalte gleichwertig sind.
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8. Sonderfach Orthopädie und Traumatologie
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8.1 Ich habe bis 31. Mai 2015 eine Ausbildung im Hauptfach Unfallchirurgie oder im Hauptfach Orthopädie und Orthopädische Chirurgie begonnen. Was muss ich beachten, wenn ich in die Ausbildung zum Sonderfach Orthopädie und Traumatologie wechseln möchte?
Es sind zumindest 32 Monate Ausbildung im Hauptfach Unfallchirurgie sowie im Hauptfach Orthopädie und Orthopädische Chirurgie nach der ÄAO 2006 auf einer Ausbildungsstelle im Hauptfach nachzuweisen oder noch zu absolvieren. Die restlichen Ausbildungszeiten (acht Monate) können durch Ausbildungszeiten in bereits absolvierten Pflichtnebenfächern oder Wahlnebenfächern (nach den Regeln der ÄAO 2006) oder sonstige bereits absolvierte Ausbildungszeiten angerechnet werden. Zusätzlich ist die Facharztprüfung für das Fach Orthopädie und Traumatologie zu absolvieren. (§ 27 Abs 4 ÄAO 2015)
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8.2 Gemäß § 34 ÄAO 2015 können Fachärztinnen/Fachärzte, die als Fachärztin/Facharzt für Orthopädie oder Unfallchirurgie berechtigt waren, eine Zusatzausbildung für Orthopädie und Traumatologie machen. Wie kann das Sonderfach Orthopädie und Traumatologie erworben werden?
Fachärztinnen/Fachärzte für Orthopädie und orthopädische Chirurgie oder Unfallchirurgie können im Rahmen der Übergangsbestimmung des § 34 ÄAO 2015 das Sonderfach Orthopädie und Traumatologie erwerben und zwar unabhängig davon, wann der Facharzttitel erworben wurde. Sofern sie/er die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt noch nicht abgeschlossen hat, kann sie/er unter den Voraussetzungen des § 27 Abs 4 bzw. § 27 Abs 2 ÄAO 2015 das Sonderfach Orthopädie und Traumatologie erwerben.
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8.3 Ich bin Fachärztin/Facharzt für Orthopädie und möchte das neue Sonderfach Orthopädie und Traumatologie erwerben. Sind die noch zu absolvierenden Ausbildungszeiten in Unfallchirurgie an einer unfallchirurgischen Ausbildungsstelle zu absolvieren oder reicht eine Gegenfachstelle dafür aus? Kann die speziell ergänzende Ausbildung in anerkannten Lehrpraxen absolviert werden?
Es ist hierfür keine Ausbildungsstelle notwendig. Die noch zu absolvierenden Ausbildungsinhalte werden individuell von einem gemäß § 34 ÄAO 2015 eingerichteten Ausschuss festgelegt. Die Ausbildung ist aber jedenfalls an einer anerkannten Ausbildungsstätte zu absolvieren.
Die speziell ergänzende Ausbildung kann unter der Voraussetzung, dass die jeweils vorgeschriebenen Inhalte im niedergelassenen Bereich vermittelt werden können, in einer anerkannten Lehrpraxis absolviert werden.
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8.4 Ich bin sowohl Fachärztin/Facharzt für Unfallchirurgie als auch Fachärztin/Facharzt für Orthopädie und möchte das neue Sonderfach Orthopädie und Traumatologie erwerben.
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8.4.1 Ist in diesem Fall noch zusätzlich die Facharztprüfung für das neue Sonderfach erforderlich?
Nein.
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8.4.2 Kann ich nach Inkrafttreten der ÄAO 2015 gleich das Facharztdiplom für Orthopädie und Traumatologie beantragen?
In diesem Fall wird kein neues Diplom ausgestellt. Gemäß § 33 ÄAO 2015 kann die Eintragung der neuen Sonderfachbezeichnung (zusätzlich zu den beiden bisherigen Facharztbezeichnungen) in der Österreichischen Ärzteliste vorgenommen werden.
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8.5 Ich bin Fachärztin/Facharzt für Unfallchirurgie und Leiterin/Leiter einer unfallchirurgischen Abteilung. Darf ich im neuen Sonderfach Orthopädie und Traumatologie ausbilden, ohne selbst (derzeit) über das neue Sonderfach zu verfügen? Wenn ja, wie lange?
Ja, entsprechend Ihrer fachlichen Kompetenz. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 38 Abs 4 ÄAO 2015 dürfen Sie im Sonderfach Orthopädie und Traumatologie bis 31. Mai 2027, sofern die Abteilung für die neue Ausbildung gesamt oder in Teilbereichen anerkannt ist, ausbilden.
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9. Sonderfächer, die in der ÄAO 2015 nicht mehr vorgesehen sind
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9.1 Was passiert mit den Berufsberechtigungen jener Sonderfächer, die in der ÄAO 2015 nicht mehr vorgesehen sind?
Die bis zum 31. Mai 2015 begonnenen Ausbildungen, wie beispielsweise Neurobiologie, können nach den Bestimmungen der ÄAO 2006 abgeschlossen werden. Der Berechtigungsumfang dieser Sonderfächer richtet sich weiterhin nach der ÄAO 2006 (§ 28 ÄAO 2015). Ärztinnen und Ärzte, die den Beruf in einem in der ÄAO 2015 nicht mehr vorgesehenen Sonderfach ausgeübt haben, bleiben zur selbständigen Ausübung des Berufes im Berechtigungsumfang dieses Sonderfaches berechtigt.
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10. Änderung der Facharztbezeichnung
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10.1 Meine Facharztbezeichnung wurde geändert (betrifft Blutgruppenserologie und Transfusionsmedizin, Chirurgie, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Immunologie, Histologie und Embryologie, Hygiene und Mikrobiologie, Neuropathologie, Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie oder Pathologie). Kann ich meine alte Facharztbezeichnung weiterführen oder muss ich die neue Bezeichnung führen und diese am Ordinationsschild ausweisen?
Fachärztinnen und Fachärzte, die rechtmäßig die oben genannten Sonderfachbezeichnung geführt haben, sind berechtigt diese Facharztbezeichnung weiter zu führen und den Ort ihrer freiberuflichen Tätigkeit so zu bezeichnen. Die verwendete Bezeichnung ist am Ordinationsschild auszuweisen (§ 29 Abs 2 ÄAO 2015). Es besteht kein Zwang Drucksorten etc. zu verändern.
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10.2 Wie lauten die neuen Bezeichnungen der geänderten Sonderfachbezeichnungen?
Alte Bezeichnung Neue Bezeichnung Blutgruppenserologie und Transfusionsmedizin Transfusionsmedizin Chirurgie Allgemeinchirurgie und Viszeralchirurgie Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde Immunologie Klinische Immunologie Pathologie Klinische Pathologie und Molekularpathologie Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie Histologie und Embryologie Histologie, Embryologie und Zellbiologie Hygiene und Mikrobiologie Klinische Mikrobiologie und Hygiene Alles schließen
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11. Sonderfachbezeichnung Innere Medizin und Additivfächer
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11.1 Welche Sonderfachbezeichnung dürfen Fachärztinnen/Fachärzte für Innere Medizin mit einer Additivfachausbildung führen?
Fachärztinnen/Fachärzte für Innere Medizin, welche eine Additivfachausbildung absolvieren und diese nach dem 1. Juni 2015 abschließen sowie Fachärztinnen/Fachärzte für Innere Medizin, die eine Zusatzbezeichnung führen dürfen, können gemäß § 31 ÄAO 2015 die jeweilige neue Sonderfachbezeichnung führen. Die Änderung der Bezeichnung hat allerdings keinen Einfluss auf die fachärztliche Berufsberechtigung.
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12. Sonderfach Innere Medizin und Pneumologie
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12.1 Welche Ausbildung hat eine Fachärztin/ein Facharzt für Lungenkrankheiten zu absolvieren, um Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie zu werden?
Eine automatische Anerkennung als Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie ist nicht möglich.
Nähere Informationen finden Sie im Infoblatt zur Anrechnung auf das Sonderfach Innere Medizin und Pneumologie: https://www.aerztekammer.at/anrechnung-auf-aeao-2015
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13. Sonderfach Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin
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13.1 Wie kann eine Fachärztin/ein Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie bzw. Fachärztin/Facharzt für Psychiatrie das Sonderfach Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin bzw. Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin erlangen?
Gemäß § 30 ÄAO 2015 sind Fachärztinnen/Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie bzw. Psychiatrie nach Eintragung in der Ärzteliste mit der Sonderfachbezeichnung Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin bzw. Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin zu führen, wenn sie bis 31. Mai 2027 ein Diplom „Psychotherapeutische Medizin“ der Österreichischen Ärztekammer erworben oder eine Eintragung in die Psychotherapeutenliste gemäß Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, erlangt haben.
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14. Ausbildungsstellenverwaltung (ASV)
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14.1 Was ist die ASV?
Die ASV, kurz für Ausbildungsstellenverwaltung, ist eine von der Österreichischen Ärztekammer verwaltete Web-Applikation. In dieser sind Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung durch die zuständigen Krankenanstaltenträger auf anerkannte Ausbildungsstellen inkl. Spezialisierungsstellen elektronisch zu melden. Ziel der ASV ist es, dass Ärztinnen/Ärzte in Ausbildung über eine lückenlose Auflistung ihrer Aus-/Weiterbildungsmeldungen verfügen und eine Nachvollziehbarkeit der zeitlichen Besetzung von Ausbildungsstellen und Spezialisierungsstellen sichergestellt ist (vgl. § 13a ÄrzteG 1998).
Eine Übersicht der anerkannten Ausbildungsstätten inkl. Spezialisierungsstätten können dem auf der Homepage der Österreichischen Ärztekammer öffentlich zugänglichen Ausbildungsstätten-Verzeichnis entnommen werden: Ausbildungsstätten-Verzeichnis
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14.2 Wen trifft die Meldeverpflichtung und wie sind Eintragungen in die ASV vorzunehmen?
Gemäß § 13a Abs 3 ÄrzteG 1998 sind die Träger der Ausbildungsstätten und Spezialisierungsstätten sowie die LehrpraxisinhaberInnen, GesellschafterInnen von Lehrgruppenpraxen und LeiterInnen der Lehrambulatorien verpflichtet, den Beginn, den Wechsel, die Unterbrechung, die Änderung des Ausbildungsausmaßes und den Abschluss der Ausbildung einer Turnusärztin/eines Turnusarztes innerhalb eines Monats auf elektronischem Weg über die ASV der Österreichischen Ärztekammer zu melden. Wer beim jeweiligen Träger meldet, wird durch den Rechtsträger entschieden. In der Regel werden die Meldungen bei Lehr(gruppen)praxen von den jeweils zuständigen Landesärztekammern übernommen.
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14.3 Wie kann ich eine ASV-Meldung einsehen?
Jede Ausbildungsärztin/jeder Ausbildungsarzt hat die Möglichkeit, die eigenen Ausbildungsstellenmeldungen einzusehen. Dies erfolgt über das Online-Fortbildungskonto der Österreichischen Akademie der Ärzte (https://www.meindfp.at). Jede Meldung zeigt neben einer technischen Stellen-Identifikationsnummer (Stellen-ID) die Ausbildungsstätte bzw. Abteilung, die Ausbildungsordnung, das Fach, den Zeitraum der Meldung sowie das anerkannte Ausbildungsausmaß der Ausbildungsstätte an.
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15. Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin
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15.1 Ab wann kann die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin begonnen werden?
Mit der Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin kann frühestens ab 1. Juni 2026 begonnen werden.
Bis zum 01. Juni 2026 sind noch nähere Konkretisierungen der Ausbildungsinhalte in der KEF und RZ-V 2015 sowie die Definition des Aufgabengebietes des neuen Sonderfaches Allgemeinmedizin und Familienmedizin in der ÄAO 2015 vorzunehmen.Alles schließen -
15.2 Wie setzt sich die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin zusammen und wie lange dauert diese?
Die Ausbildung beginnt mit der 9-monatigen Basisausbildung. Anschließend folgt eine 33-monatige Sonderfach-Grundausbildung und danach eine 18-monatige Sonderfach-Schwerpunktausbildung. Abhängig vom Beginn der Basisausbildung umfasst jedoch die Sonderfach-Schwerpunktausbildung eine Dauer wie folgt:
- Beginn ab dem 1. Juni 2026 bis 31. Mai 2027: 6 Monate
- Beginn ab dem 1. Juni 2027 bis 31. Mai 2028: 9 Monate
- Beginn ab dem 1. Juni 2028 bis 31. Mai 2029: 12 Monate
- Beginn ab dem 1. Juni 2029 bis 31. Mai 2030: 15 Monate
- Beginn ab dem 1. Juni 2030: 18 Monate
Ab dem Inkrafttreten zum 1. Juni 2026 erfolgt im Rahmen einer Übergangsperiode eine schrittweise Erhöhung der Ausbildungszeit. Die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin dauert (ab dem 1. Juni 2030) insgesamt 5 Jahre.
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15.3 Welcher Teil der Ausbildung kann in einer Lehr(gruppen)praxis bzw Lehrambulatorium absolviert werden?
In der Sonderfach-Grundausbildung sind 6 Monate im Fachgebiet Allgemeinmedizin und Familienmedizin verpflichtend in anerkannten Lehr(gruppen)praxen, Lehrambulatorien oder einer Zentralen Ambulanten Erstversorgung (ZAE) zu absolvieren. Darüber hinaus können im Rahmen der Sonderfach-Grundausbildung maximal weitere 6 Monate in anerkannten Lehr(gruppen)praxen, Lehrambulatorien oder einer Zentralen Ambulanten Erstversorgung (ZAE) absolviert werden.
Die gesamte Sonderfach-Schwerpunktausbildung (18 Monate) ist in einer allgemeinmedizinischen Lehr(gruppen)praxis oder in einem für Allgemeinmedizin anerkannten Lehrambulatorium zu absolvieren.Alles schließen -
15.4 Ich habe meine Ausbildung bis zum 1. Juni 2026 begonnen. Kann ich diese nach den bisherigen Bestimmungen beenden?
Ja, es besteht die Wahlmöglichkeit, alle vor dem 1. Juni 2026 begonnenen Ausbildungen entweder nach dem derzeit geltenden Recht abzuschließen oder ab dem 1. Juni 2026 in die neue fachärztliche Ausbildung überzutreten. Nähere Informationen zum Verfahren zwecks Übertrittes folgen.
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15.5 Ich bin Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin. Darf ich weiterhin als Ausbildungsverantwortliche/er in einer Ausbildungsstätte tätig sein?
Ja, Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin bleiben bis längstens 31. Mai 2030 berechtigt, die Ausbildungstätigkeit als Fachärztinnen/Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin auszuüben.
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15.6 Sind bereits für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin anerkannte Ausbildungseinrichtungen auch zur Ausbildung im Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin berechtigt?
Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen sowie Lehrambulatorien, die über eine Anerkennung für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin verfügen, sind bis längstens 31. Mai 2029 anerkannte Ausbildungseinrichtungen für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin.
Dies allerdings unter der Voraussetzung, dass bis längstens 31. Mai 2027 eine Anerkennung bei der zuständigen Landeshauptfrau/beim zuständigen Landeshauptmann beantragt wurde. Eine Antragstellung ist frühestens mit 01. Juni 2026 möglich.
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15.7 Ich bin bereits Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin. Wie kann ich die neue Facharztbezeichnung erwerben?
Ab dem 01. Jänner 2025 besteht die Möglichkeit zum Erwerb der neuen Facharztbezeichnung. Dabei sind folgende Voraussetzungen nachzuweisen:
- Eintragung in die Ärzteliste
- Diplom Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin
- ärztliche Berufserfahrung in der Gesamtdauer von zumindest 24 Monaten im Bereich der Grundversorgung (Primärversorgung)
Hinweis: Davon sind zumindest sechs Monate innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung nachzuweisen.
Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die fachärztliche Prüfung für das Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin zu absolvieren.
Die neue Bezeichnung „Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin“ tritt an die Stelle der bis dahin geführten Bezeichnung „Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin“.
Nähere Informationen zu den Voraussetzungen und dem Verfahren entnehmen Sie bitte den FAQ unter: https://www.aerztekammer.at/faq-fam
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16. Wissenschaftliches Modul
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16.1 Was ist ein wissenschaftliches Modul?
Ein wissenschaftliches Modul ist ein für alle Sonderfachrichtungen grundsätzlich gleichartig gestaltetes Modul zur Qualifizierung im Bereich wissenschaftlicher Tätigkeit, wobei bei Erfüllung der Kriterien die Anrechnung einer wissenschaftlichen Arbeit im Rahmen eines wissenschaftlichen Doktorats- oder PhD-Studiums im Ausmaß von bis zu neun Monaten auf die Sonderfach-Schwerpunktausbildung möglich ist. Es ist zulässig, das wissenschaftliche Modul bereits nach Abschluss der Basisausbildung zu absolvieren. Eine allenfalls begonnene Sonderfach-Grundausbildung wird dadurch unterbrochen und die Ausbildungszeit ist auf die Dauer der Sonderfach-Schwerpunktausbildung anzurechnen. Auch ein bereits nach Abschluss des Medizinstudiums absolviertes PhD- oder Doktorats-Studium ist im Ausmaß von neun Monaten auf das wissenschaftliche Modul anrechenbar (§ 3 Z 5 ÄAO 2015).
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16.2 Ist die wissenschaftliche Ausbildung im Ausland bei Gleichwertigkeit zur österreichischen Ausbildung auf die Sonderfach-Schwerpunktausbildung anrechenbar?
Ein abgeschlossenes PhD-Studium in einem naturwissenschaftlichen Fach, das direkt mit Medizin in Verbindung steht, ist als wissenschaftliches Modul anrechenbar. Auch im Ausland absolvierte „research fellowships“ sind bei Gleichwertigkeit auf das wissenschaftliche Modul anrechenbar. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit ist ein Antrag gemäß § 14 ÄrzteG 1998 sowie entsprechende Unterlagen einzubringen. Die Ausbildungskommission entscheidet über die Anrechenbarkeit.
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17. Beratung
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17.1 Wo erhalte ich Informationen hinsichtlich Anrechnungen oder Wechselmöglichkeiten betreffend ÄAO?
Für Auskünfte stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den jeweiligen Landesärztekammern im Rahmen des Mitgliederservice zur Verfügung.
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