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Ausbildung im Ausland - Prüfung der Gleichwertigkeit

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  • Gemäß § 14 Abs 1 Z 2 ÄrzteG 1998 können unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit im Ausland gemäß den entsprechenden ausländischen Aus- oder Weiterbildungsvorschriften absolvierte ärztliche Aus- oder Weiterbildungszeiten auf die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zur Fachärztin/zum Facharzt oder für die Ausbildung in einem Additivfach angerechnet werden.

    Wurde eine Ausbildung in Österreich vor dem Stichtag 31.05.2015 begonnen und lag vor diesem Zeitpunkt eine Eintragung in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer vor, kann die Anrechnung weiterhin gemäß ÄAO 2006 erfolgen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann eine Anrechnung nur gemäß ÄAO 2015 erfolgen.

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  • 1) Ärztliche Grundausbildung (Studium)

    1. in Österreich abgeschlossenes Studium der Humanmedizin
      oder
    2. nostrifiziertes Doktorat der Humanmedizin
      oder
    3. Diplom im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG und EU-Konformitätsbescheinigung

    2) Aus-/Weiterbildung

    Es können postpromotionelle (nach dem Studium) absolvierte Aus-/Weiterbildungszeiten angerechnet werden. Ausbildungszeiten, die während des Studiums absolviert wurden, (z.B. klinisch-praktisches Jahr, Praktika, Hospitationen), können bei der Anrechnung nicht berücksichtigt werden.

    HINWEIS: Ärztinnen/Ärzte mit einer gemäß Richtlinie 2005/36/EG EU-konformen Ausbildung für Allgemeinmedizin bzw. in einem Sonderfach haben keinen Antrag gemäß § 14 ÄrzteG 1998 einzubringen, sondern können sich zur Anerkennung der Berufsqualifikation an das Internationale Büro der Österreichischen Ärztekammer unter mmmaW50ZXJuYXRpb25hbEBhZXJ6dGVrYW1tZXIuYXQ= oder https://www.aerztekammer.at/international wenden.

    Liegt ein Diplom für Allgemeinmedizin oder eines Sonderfaches vor, welches jedoch gemäß der Richtlinie 2005/36/EG nicht in Österreich anerkannt werden kann, ist ein Antrag auf Anrechnung der ausländischen Ausbildungszeiten gemäß § 14 ÄrzteG 1998 erforderlich.

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  • Die Österreichische Ärztekammer entscheidet über die Anrechnung von im Ausland absolvierten Ausbildungszeiten.

    Für die Bearbeitung der Anträge und Prüfung der Gleichwertigkeit wird das vollständige Vorliegen der Antragsunterlagen vorausgesetzt. Die Einreichung unvollständiger Anträge verzögert die Bearbeitung.

    Gemäß § 14 Abs 3 ÄrzteG 1998 beträgt die Verfahrensdauer ab Antragsvollständigkeit bis zu vier Monate.

    Die Österreichische Ärztekammer ist um eine rasche Abwicklung der Verfahren bemüht.

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  • Der Antrag ist grundsätzlich postalisch oder elektronisch (maximal 10 MB pro E-Mail) bei der Österreichischen Ärztekammer in Form von beglaubigten Kopien einzubringen. Im Rahmen des Mitgliederservice der Landesärztekammern können jedoch die Unterlagen im Original persönlich abgegeben oder postalisch an die Landesärztekammer übermittelt werden. Bitte vereinbaren Sie für eine persönliche Antragsabgabe telefonisch einen Termin bei Ihrer Landesärztekammer.

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  • Nach Einlangen des Antrages werden die Unterlagen auf Vollständigkeit geprüft. Fehlen wesentliche Nachweise, die für die Beurteilung der Gleichwertigkeit erforderlich sind, wird die Antragstellerin/der Antragsteller schriftlich darüber informiert.

    Sobald die vollständigen Unterlagen vorliegen, erfolgt die formale und fachliche Beurteilung der Gleichwertigkeit.

    Über die erfolgte Anrechnung wird die Antragstellerin/der Antragsteller schriftlich mit Bescheid verständigt. Telefonische Auskünfte und Auskünfte per E-Mail über die Anrechenbarkeit können aus verfahrens- und datenschutzrechtlichen Gründen nicht erteilt werden. Bitte nehmen Sie Abstand von entsprechenden Anfragen per Telefon oder E-Mail.

    Es wird darauf hingewiesen, dass rechtskräftig angerechnete Ausbildungszeiten im Nachhinein nicht abgeändert und/oder für eine andere Anrechnung verwendet werden können.

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  • Bitte beachten Sie auch die länderspezifischen Informationen hier:
    ​​​​​​​ Informationsblatt zur Anrechnung gemäß §14 ÄrzteG 1998

    • Antragsformular inkl. Identitätsnachweis (z.B. Pass, Führerschein)
       
    • Ausbildungsnachweise
      • Aus-/Weiterbildungszeugnis (frei formuliertes Zeugnis der/des Aus-/Weiterbildungsverantwortlichen)
      • Logbuch/Rasterzeugnis/Dokumentationsbogen/OP-Katalog/OP-Berichte
      • Aus-/Weiterbildungsberechtigung des Krankenhauses, der Abteilung bzw. der/des Aus-/Weiterbildungsverantwortlichen für den konkret beantragten Zeitraum und Fachgebiet (Bestätigung der zuständigen Behörde)
      • ÄAO 2015: Selbstevaluierungsbogen für den beantragten Ausbildungsabschnitt
      • ÖÄK-Evaluierungsbogen/ÖÄK-Evaluation Form (kann für Ausbildungszeiten in nicht-deutschsprachigen EU-/EWR-Ländern und Drittstaaten ergänzend verwendet werden)
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    • Sonstige Unterlagen (für Ärztinnen/Ärzte, die nicht in die Ärzteliste eingetragen sind)
      • Diplom über die ärztliche Grundausbildung im Herkunftsstaat (Studium der Humanmedizin)
      • EU-Konformitätsbescheinigung oder Nostrifikationsbescheid bei in Drittstaaten abgeschlossenem Studium.

    Nähere Informationen zur Anerkennung der ärztlichen Grundausbildung finden Sie unter https://www.aerztekammer.at/international.

    Die Ausbildungsnachweise und Dokumente sind in Deutsch/Englisch oder in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.

    Das Rasterzeugnis der Österreichischen Ärztekammer kann für ausländische Ausbildungszeiten nicht herangezogen werden.

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  • Ärztinnen/Ärzte, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nie in die Ärzteliste eingetragen waren, haben gemäß § 1 Bearbeitungsgebührenverordnung 2014 – übertragener Wirkungsbereich eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 398,54 (2024) zu entrichten.

    Die Bearbeitungsgebühr ist gleichzeitig mit der Antragstellung auf folgendes Konto der Österreichischen Ärztekammer zu entrichten:

    Österreichische Ärztekammer
    Österreichische Ärzte – und Apothekerbank AG
    IBAN: AT91 1813 0500 0112 0000
    BIC: BWFBATW1
    Verwendungszweck: 1062 NACHNAME VORNAME (Angaben in Großbuchstaben)

    Die Bearbeitung des Antrages und Beurteilung der eingebrachten Unterlagen erfolgt nach Entrichtung des vorgeschriebenen Betrages.

    HINWEIS: Werden im Zuge der ärztlichen Ausbildung mehrere Anträge zur Anrechnung eingebracht, so ist nur der Erstantrag gebührenpflichtig.

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  • Zusätzliche Informationen (Länderspezifische Informationen, Mindestzeit der Ausbildung, Teilzeitausbildung, Ausbildung in einer Lehrpraxis etc.) entnehmen Sie bitte folgendem Dokument: Informationsblatt zur Anrechnung gemäß §14 ÄrzteG 1998

    Rechtliche Grundlagen:

    § 14 ÄrzteG 1998: RIS - Ärztegesetz 1998 § 14 - Bundesrecht konsolidiert (bka.gv.at)

    ÄAO 2015: RIS - Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015  - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 23.02.2023 (bka.gv.at)

    ÄAO 2006: RIS - Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 31.05.2015 (bka.gv.at)

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