Beratungsgespräch

Antrag auf Anerkennung der Durchführung von ästhetischen Operationen von Ärztinnen und Ärzten für Allgemeinmedizin

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  • Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin dürfen bestimmte ästhetische Operationen nur dann durchführen, wenn sie auf Basis des ÄsthOP-Gesetzes über eine Berechtigung verfügen.

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  • Die Österreichische Ärztekammer ist gem § 117c Abs 1 Z 5 ÄrzteG 1998 zuständig für die Führung von Verfahren zur Anerkennung von Ärztinnen und Ärzten für Allgemeinmedizin zur Durchführung einzelner ästhetischen Operationen gem § 4 Abs 3 Z 3 ÄsthOpG iVm § 3 Abs 1 ÄsthOp-VO 2013.

    Der Antrag ist grundsätzlich postalisch oder elektronisch (maximal 10 MB pro E-Mail) bei der Österreichischen Ärztekammer in Form von Kopien einzubringen.

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  • Nach Einlangen des PDF ​​​​​​​Antrages werden die Unterlagen auf Vollständigkeit geprüft. Fehlen wesentliche Nachweise, die für die Beurteilung erforderlich sind, wird die Antragstellerin/der Antragsteller schriftlich darüber informiert.

    Sobald die vollständigen Unterlagen vorliegen, erfolgt die fachliche Beurteilung durch die ÄsthOp-Kommission.

    Die ÄsthOp-Kommission setzt sich gemäß § 1b Abs 1 ÄsthOp-VO 2013 grundsätzlich zusammen aus:

    1. der/dem Vorsitzenden,
    2. den Vertreterinnen/Vertretern der Sonderfächer: Augenheilkunde und Optometrie, Allgemeinchirurgie und Viszeralchirurgie, Allgemeinchirurgie und Gefäßchirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Urologie (siehe Anlage 1-7 ÄsthOp-VO 2013)
    3. der Vertreterin/dem Vertreter des Sonderfaches Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie
    4. der Vertreterin/dem Vertreter der Bundessektion Allgemeinmedizin
    5. der/dem vom Bundesminister für Gesundheit nominierten ärztlichen Vertreterin/Vertreter

    Dabei setzt sich die Kommission im jeweiligen Verfahren nicht aus allen Vertreterinnen/Vertretern der oben genannten Sonderfächer (vgl. Pkt 2) zusammen, sondern nur aus jenen, welche berechtigt sind, die konkret beantragte ästhetische Operation durchzuführen.

    Die Entscheidung über den Antrag erfolgt durch den Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer. Der Bescheid wird der Antragstellerin/dem Antragsteller schriftlich zugestellt.

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    • Nachweise zu aktuellen Fort- und Weiterbildungen und
    • Nachweise zu den im Rahmen der Ausbildung erworbenen Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten und
    • Nachweise über die eigenständige Durchführung der jeweils beantragten ästhetischen Operation unter Aufsicht durch dazu berechtigte Fachärztinnen und Fachärzte an einer anerkannten Ausbildungsstätte gemäß § 3 Abs 3 ÄrzteG 1998 (ausgenommen Lehr(gruppen-)praxen und Lehrambulatorien für Allgemeinmedizin) in der jeweiligen Anzahl (vgl Anlagen der ÄsthOp-VO 2013)
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  • In der 3. Novelle der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über Qualifikationen und einen Operationspass für ästhetische Operationen (ÄsthOp-VO 2013), welche am 01.01.2025 in Kraft getreten ist, wurde nach fachlicher Befassung des BMSGPK – „Fadenlifting“ mit PLLA-, PLCL-, Polypropylen- und PDO-Fäden als ästhetische Operation eingestuft.

    Das bedeutet, dass Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin zur Durchführung dieser Eingriffe hinkünftig über eine entsprechende Berechtigung gemäß § 4 Abs 3 Z 3 ÄsthOp-G iVm § 3 Abs 1 ff ÄsthOp-VO 2013 durch den Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer verfügen müssen.

    Für jene Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin, die bereits in den letzten drei Jahren vor Inkrafttreten o.g. Novelle (01.01.2025) Fadenliftings in selbständiger Berufsberechtigung durchgeführt haben, wurde eine Übergangsbestimmung (vgl § 5a ÄsthOp-VO 2013) geschaffen. Der Nachweis über das Erlernen dieser Operation an einer anerkannten Ausbildungsstätte ist diesfalls nicht erforderlich. Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin haben - insofern sie weiterhin Fadenliftings durchführen möchten - bis längstens 31. Dezember 2025 einen PDF Antrag auf Erteilung einer Berechtigung bei der Österreichischen Ärztekammer einzubringen.

    Zur fachlichen Beurteilung dieser Anträge ist die ÄsthOp-Kommission, zusammengesetzt aus

    • dem Vorsitzenden,
    • den Vertreterinnen/Vertreter der Sonderfächer: Augenheilkunde und Optometrie, Allgemeinchirurgie und Viszeralchirurgie, Allgemeinchirurgie und Gefäßchirurgie, Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie,
    • der Vertreterin der Bundessektion Allgemeinmedizin,
    • des vom Bundesminister für Gesundheit nominierten ärztlichen Vertreters,

    zuständig.

    Im Rahmen der Antragstellung sind folgende Unterlagen nachzuweisen:

    • Nachweise zu aktuellen Fort- und Weiterbildungen
    • Nachweise zu den im Rahmen der Ausbildung erworbenen Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten
    • Nachweise der in selbstständiger Berufsberechtigung durchgeführten Fadenliftings in den letzten drei Jahren vor Antragstellung → mindestens 8 Eingriffe
    • Bekanntgabe der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Fadenliftings in diesem Zeitraum in Form von anonymisierten Behandlungs- oder OP-Berichten, welche Angaben über die Indikation, die angewandte Technik, insbesondere der hierbei verwendeten Fäden einschließlich der Darstellung der Position (sitzend, liegend) der Patientinnen/Patienten im Rahmen der Behandlung und der Beschreibung der Nachbeobachtung beinhalten.
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Anträge

Anerkennung der Dürchführung von ästhetischen Operationen

PDF Antrag allgemein
PDF Antrag Fadenlifting