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Erwerb der Bezeichnung Fachärztin / Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin

Ab dem 01.01.2025 besteht für Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin gemäß § 262 ÄrzteG 1998 die Möglichkeit, die neue Facharztbezeichnung „Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin“ zu erwerben.

Die in den FAQs enthaltenen Beantwortungen geben die derzeit geltende Rechtslage wieder.

Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass im Zuge der Umsetzung dieser Übergangsregelungen auch weitere Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sein werden, die sich aktuell noch in Ausarbeitung befinden, weshalb der FAQ-Katalog laufend aktualisiert bzw ergänzt wird.

FAQ zum Erwerb der Bezeichnung Fachärztin / Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin ab dem 01.01.2025

Stand: 27.08.2024
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    • Ab dem 01.01.2025 besteht gemäß § 262 ÄrzteG 1998 die Möglichkeit, die neue Facharztbezeichnung „Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin“ zu erwerben. Folgende Voraussetzungen sind dafür zu erfüllen:

      • Diplom zur Ärztin / zum Arzt für Allgemeinmedizin
      • ärztliche Berufserfahrung in der Gesamtdauer von zumindest 24 Monaten in Vollzeitbeschäftigung (zumindest 30 Wochenstunden) im Bereich der Grundversorgung (Primärversorgung) jedenfalls aber in der Krankheitserkennung und -behandlung im Rahmen des Aufgabengebietes des Sonderfaches Allgemeinmedizin und Familienmedizin (davon sind zumindest sechs Monate innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung nachzuweisen)
      • im Falle von Teilzeitbeschäftigung/-tätigkeit verlängert sich die Dauer an nachzuweisender ärztlicher Berufserfahrung im Rahmen des Aufgabengebietes des Sonderfaches Allgemeinmedizin und Familienmedizin entsprechend. Zumindest sechs Monate sind innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung nachzuweisen.
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    • Die Übergangsbestimmung zielt darauf ab, jenen Personen die Führung der neuen Facharztbezeichnung zu ermöglichen, die den Beruf auch tatsächlich auszuüben beabsichtigen. Sollten Sie nicht in die Ärzteliste eingetragen sein und die Berufsausübung beabsichtigen, ist gleichzeitig mit einem Antrag auf Bezeichnungsänderung unter den Voraussetzungen der Berufserfahrung gemäß § 262 ÄrzteG 1998 ein Antrag auf Eintragung in die Ärzteliste zu stellen. Die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin besteht erst nach entsprechender Eintragung in die Ärzteliste.

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    • Für den Erwerb der Facharztbezeichnung ist die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen (siehe Pkt. 1.1) notwendig.

      Kann die Voraussetzung der ärztlichen Berufserfahrung im Bereich der Grundversorgung (Primärversorgung) im beschriebenen Ausmaß nicht erfüllt werden, kann für den Erwerb des Sonderfachs auf Basis der Übergangsbestimmungen stattdessen die fachärztliche Prüfung (siehe Pkt. 3) im Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin absolviert werden.

      Wird die fachärztliche Prüfung nicht positiv absolviert, kann die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin auf der Grundlage der vorhandenen Übergangsbestimmung (§ 262 ÄrzteG 1998) nach gegenwärtiger Rechtslage nicht erworben werden.

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    • Eine im Ausland erworbene Berufsbezeichnung für Allgemeinmedizinerinnen und Allgemeinmediziner, wie z.B. „Facharzt / Fachärztin für Allgemeinmedizin“ (D); „Huisarts“ (NL) oder „Especialista en medicina familiar y comunitaria“ (E) kann nicht automatisch auch in Österreich geführt werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, Ausbildungen, die nach Abschluss des Medizinstudiums im Ausland absolviert worden sind und die dazu berechtigen, dort als Allgemeinmedizinerin / Allgemeinmediziner tätig zu sein, in Österreich anerkennen zu lassen. Diese Möglichkeit der Anerkennung ist auf Qualifikationsnachweise (Diplome) beschränkt, die innerhalb der EU (bzw. des EWR und der Schweiz) erworben wurden. Wer in der EU / innerhalb des EWR oder in der Schweiz eine solche postgraduelle Ausbildung auf dem Gebiet der Allgemeinmedizin absolviert und dabei auch einen Qualifikationsnachweis erwirbt, der den Anforderungen  der Berufsanerkennungsrichtlinie (RL 2005/36/EG) entspricht, wird ab dem Zeitpunkt, ab dem für Österreich die neue Sonderfachausbildung (Allgemeinmedizin und Familienmedizin) auf EU-Ebene bekannt gegeben und in die Berufsanerkennungsrichtlinie aufgenommen worden ist, in Österreich – unabhängig vom Wortlaut der konkreten Berufsbezeichnung im Ausland - als Fachärztin / Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin anerkannt.

      Die Berechtigung, die Berufsbezeichnung „Fachärztin für Allgemeinmedizin und Familienmedizin“ bzw. „Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin“ in Österreich zu führen, ist auch hier jedenfalls erst mit entsprechender Eintragung in die Ärzteliste gegeben (siehe dazu auch Pkt. 1.2.)

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    • Nein, es erfolgt keine automatische Anerkennung der ausländischen Facharztbezeichnung (siehe Pkt. 1.4).

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    • Nein, die Ausstellung eines Diploms ist gesetzlich nicht vorgesehen. Mit Vermerk der Facharztbezeichnung tritt diese an die Stelle der bis dahin geführten Bezeichnung „Ärztin für Allgemeinmedizin“ oder „Arzt für Allgemeinmedizin“ und ist sodann im beruflichen Alltag (auf dem Ordinationsschild, usw.) zu verwenden.

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    • Nein, das Diplom über die erfolgreiche Absolvierung einer Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin wird nicht eingezogen.

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    • Ja, die Berufsberechtigung bleibt aufrecht und es kann weiterhin die Berufsbezeichnung „Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin“ geführt werden.

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    • Die Österreichische Ärztekammer hat als zuständige Behörde im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens unter Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erwerb der Facharztbezeichnung von der antragsstellenden Person erfüllt werden. Dabei werden die im Antragsformular enthaltenen Angaben sowie die eingebrachten Unterlagen/Nachweise geprüft. Sollte der Antrag bzw. die eingebrachten Unterlagen/Nachweise Mängel aufweisen oder Informationen fehlen, wird der antragstellenden Person schriftlich die Verbesserung binnen einer bestimmten Frist aufgetragen. Die Österreichische Ärztekammer kann gegebenenfalls im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens noch weitere notwendige Unterlagen einholen.

      Erfüllt die antragstellende Person, die bereits in die Ärzteliste eingetragen ist, alle notwendigen Voraussetzungen, ist die Facharztbezeichnung in die Ärzteliste einzutragen. Darüber wird die antragstellende Person schriftlich von der Österreichischen Ärztekammer informiert.

      Erfüllt die antragstellende Person die notwendigen Voraussetzungen nicht, hat dies die Österreichische Ärztekammer mittels Bescheid festzustellen. Dagegen kann die antragstellende Person binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides Beschwerde erheben. Auf die Möglichkeit der Absolvierung der fachärztlichen Prüfung zum Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin ab 01.06.2026 (siehe Pkt. 3.1) ist hinzuweisen.

      Es ist darauf hinzuweisen, dass die Österreichische Ärztekammer keine Angaben vorab beurteilt oder Auskünfte zu potentiellen Verfahrensausgängen erteilt.

      • Der Antrag kann ab 01.01.2025 bei der Österreichischen Ärztekammer eingebracht werden.

        Anmerkung: Ab diesem Zeitpunkt ist die anzuwendende gesetzliche Grundlage in Kraft (BGBl. I Nr. 21/2024).

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      • Nach gegenwärtiger Rechtslage ist keine Frist für die Zulässigkeit der Antragstellung vorgesehen. Bitte beachten Sie, dass sich die Rechtslage diesbezüglich ändern kann.

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      • Für das Verfahren zum Erwerb der Facharztbezeichnung sind keine Gebühren zu entrichten.
        Ist für den Erwerb der Facharztbezeichnung die Absolvierung der fachärztlichen Prüfung erforderlich, ist eine Prüfungsgebühren gemäß Prüfungsordnung zu entrichten. 

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        • Vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular* inkl wahrheitsgemäßer Eigenerklärung (Selbstevaluierungsbogen) bezüglich der geforderten Berufserfahrung im Bereich der Grundversorgung (Primärversorgung) im Rahmen des Aufgabengebiets des Sonderfachs Allgemeinmedizin und Familienmedizin (siehe Pkt. 2.2)
        • Etwaige ergänzende Nachweise z.B. unterfertigt durch aktuelle oder ehemalige Vorgesetzte, Dienstgeberinnen/Dienstgeber oder sonstige zuständige Stellen
        • Sonstige Belege insb. bei wahlärztlicher Tätigkeit: anonymisierte Honorarabrechnungen, welche das Tätigkeitsspektrum belegen

        *Das Antragsformular befindet sich aktuell in Ausarbeitung und wird zeitgerecht zur Verfügung gestellt.

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    • Grundvoraussetzung laut Ärztegesetz ist, dass die Tätigkeit selbständig oder unselbständig im Bereich der Grundversorgung (Primärversorgung) im Rahmen des Aufgabengebiets des Sonderfachs Allgemeinmedizin und Familienmedizin ausgeübt wird. Eine genaue Definition dieses Aufgabengebiets erfolgt in einer durch den für das Gesundheitsressort zuständigen Bundesminister noch zu erlassenden Novelle der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015, wobei das Gesetz bzgl. des Erfordernisses der Berufserfahrung jedenfalls auf eine kurative allgemeinärztliche Tätigkeit, nämlich in der Krankheitserkennung und Krankenbehandlung abzielt.

      Auch von Turnusärztinnen/Turnusärzten absolvierte Ausbildungszeiten in Allgemeinmedizin in Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen, Lehrambulatorien oder Einrichtungen, die der medizinischen Erstversorgung dienen, können berücksichtigt werden.

      • Unter Tätigkeit in der Grundversorgung bzw. Primärversorgung, wird ärztliche Versorgung im Sinne einer primären Anlaufstelle bei Gesundheitsproblemen verstanden. Neben der Diagnostik und Behandlung, sind auch Präventionsmaßnahmen, Versorgung in akuten Notfällen sowie koordinierende Tätigkeiten im Versorgungsprozess als auch die kontinuierliche Betreuung der Patientinnen und Patienten mitumfasst.

        Beispielsweise kann eine ausschließliche notärztliche Tätigkeit folglich nicht als Berufserfahrung im Bereich der Grundversorgung (Primärversorgung) qualifiziert werden, da das geforderte vollständige Spektrum der Grundversorgung nicht abgedeckt wird.

        Relevant für die Antragsbearbeitung sind nicht einzelne Untersuchungsmethoden, sondern die nachvollziehbare Erfüllung des geforderten Tätigkeitsprofils. Dies kann auch durch unterschiedliche Berufserfahrungen im Bereich der Grundversorgung (Primärversorgung) im Rahmen des Aufgabengebiets des Sonderfachs Allgemeinmedizin und Familienmedizin erfüllt werden.  

        Die Bewertung des Tätigkeitsprofils unterliegt einer Einzelfallbeurteilung, zu der von der Österreichischen Ärztekammer als Behörde im Bedarf auch eine Sachverständige/ein Sachverständiger beigezogen werden kann.

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      • Ärztliche Vertretungstätigkeit in Ordinationen bei Ärztinnen/Ärzten für Allgemeinmedizin bzw. allgemeinmedizinischen Gruppenpraxen mit entsprechendem Tätigkeitsprofil oder PVE stellt grundsätzlich eine anrechenbare Berufserfahrung für den Bezeichnungserwerb dar.

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      • Nein, das Leistungsspektrum im Bereich der ästhetischen Behandlungen wird nicht als Berufserfahrung im Bereich der Grundversorgung (Primärversorgung) qualifiziert.

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      • Ausbildungszeiten, die in einem Sonderfach oder im Rahmen einer Spezialisierung absolviert wurden, und denen ein Tätigkeitsprofil zugrunde lag, das den Anforderungen der Übergangsregelung (siehe Pkt. 1.1) entspricht, können ebenfalls Berücksichtigung finden.

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      • Ja, wenn die Berufserfahrung im Bereich der Grundversorgung (Primärversorgung) im Rahmen des Aufgabengebiets des Sonderfachs liegt (siehe Pkt. 2.2). Entsprechende Nachweise zum Beleg der Berufserfahrung z.B. durch zuständige Stellen im Ausland (etwa der dortigen Ärztekammer) sind dem Antrag anzuschließen.

        In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass die antragstellende Person in diesen Fällen eine erhöhte Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Vorlage der erwähnten Unterlagen trifft. Dies ist damit zu begründen, dass diese Unterlagen einerseits zur umfassenden Prüfung Ihres Antrags erforderlich sind, diese andererseits nur von Ihnen selbst vorgelegt werden können und eine sonstige Beschaffung durch die Österreichische Ärztekammer nicht möglich ist.

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      • Wahlärztinnen/Wahlärzte unterliegen keinen externen Vorgaben hinsichtlich ihrer Öffnungszeiten, folglich liegen der Ärztekammer idR auch keine Angaben bzw. Nachweise zu diesen Informationen vor. Als sonstige Nachweise bzgl. wahlärztlicher Tätigkeit im Rahmen des § 262 ÄrzteG kommen z.B. anonymisierte Honorarnoten und Angaben zu Patientenfrequenzen in Frage.

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    • Die Berufserfahrung ist im Zuge der Antragsstellung mittels einer wahrheitsgemäßen Eigenerklärung (Selbstevaluierungsbogen) bezüglich Art, Zeitraum und Ausmaß der Berufserfahrung/Tätigkeit anzugeben und durch entsprechende Nachweise (siehe Pkt. 2.1.4) zu belegen.

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    • Eine wie unter Pkt. 2.2 beschriebene ärztliche Berufserfahrung ist in der Gesamtdauer von zumindest 24 Monaten in Vollzeitbeschäftigung (zumindest 30 Wochenstunden) oder bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger nachzuweisen. Davon sind zumindest sechs Monate innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung nachzuweisen.

      • In diesem Fall besteht für Ärztinnen/Ärzte, die über ein Diplom zur Ärztin / zum Arzt für Allgemeinmedizin verfügen, die Möglichkeit, die fachärztliche Prüfung im Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin zu absolvieren (siehe Pkt. 3), um die neue Facharztbezeichnung zu erwerben (siehe Pkt. 1.3).

        Alternativ besteht die Möglichkeit den Antrag zu einem späteren Zeitpunkt zu stellen, nachdem die vorgeschriebene Dauer der Berufserfahrung von 24 Monaten im Bereich der Grundversorgung (Primärversorgung) im Rahmen des Aufgabengebiets des Sonderfachs absolviert wurde.

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      • Nicht nur die tatsächlichen Ordinationsöffnungszeiten, sondern auch Zeiten ärztlicher Tätigkeit für Patientinnen/Patienten außerhalb der Öffnungszeiten, wie z.B. Hausbesuche, ärztliche Dokumentation, Bereitschaftsdienste können berücksichtigt und bei entsprechendem Nachweis angeführt werden.

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    • Eine Berücksichtigung von Karenzzeiten/Mutterschutz oder sonstigen Fehlzeiten ist nicht vorgesehen. Die Antragsstellung für die Bezeichnung kann auch zu einem späteren Zeitpunkt (nach einem beruflichen Wiedereinstieg und entsprechender Dauer sowie unter Berücksichtigung der Tätigkeit) erfolgen.

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    • Die fachärztliche Prüfung im Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin ist ab dem 01.06.2026 absolvierbar. Die erforderlichen legistischen und organisatorischen Änderungen befinden sich derzeit in Erarbeitung. Die Prüfungstermine werden rechtzeitig auf der Homepage der Österreichischen Akademie der Ärzte GmbH veröffentlicht.

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    • Auf Grundlage des positiven Prüfungszertifikates erfolgt die Bezeichnungsänderung gemäß § 262 ÄrzteG 1998, sofern eine Eintragung in die Ärzteliste vorliegt. Ein Diplom wird nicht ausgestellt.

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    • Die entsprechenden Regelungen und Modalitäten zur Prüfung sind in der Prüfungsordnung vorzunehmen. Eine Novelle ist in Ausarbeitung. Es ist jedoch davon auszugehen, dass eine analoge Regelung zur Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin umgesetzt wird und somit Wiederholungsantritte möglich sein werden.

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    • Nein, im Ausland absolvierte Facharztprüfungen bzw. einzelne Teile davon werden nicht angerechnet.

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