Titelbild Ästhetische Operationen

Ästhetische Operationen

Patienteninformation

Diese Seite enthält wichtige Informationen zu medizinischen  Maßnahmen, die dem ÄsthOpG unterliegen. Hier erfahren Sie Näheres über ästhetische Operationen und ästhetische Behandlungen, wie sie unterschieden werden und was es jeweils dabei zu beachten gibt. Weiters finden Sie Informationen darüber, welche Ärztinnen und Ärzte welche ästhetischen Operationen durchführen können. Abschließend finden Sie nützliche Links und Dokumente.

Eine nach Operationen und Bundesländern eingrenzbare Arztsuche finden Sie hier:

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Informationen zu ästhetischen Operationen

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  • Sowohl ästhetische Operationen als auch ästhetische Behandlungen werden ohne medizinische Indikation (= ohne medizinische Notwendigkeit) und auf ausdrücklichen Wunsch von Patientinnen und Patienten durchgeführt, die mit dem Aussehen ihres Körpers oder dem Aussehen bestimmter Körperregionen unzufrieden sind.

    Unterschiede

    Eine ästhetische Operation ist ein operativ-chirurgischer Eingriff ohne medizinische Indikation (= ohne medizinische Notwendigkeit). Ästhetische Operationen werden im Alltag auch bezeichnet als ästhetische Chirurgie, ästhetisch-chirurgischer Eingriff, kosmetische Chirurgie, kosmetische Operation, Schönheitschirurgie, Schönheitsoperation.

    HINWEIS: Welche Ärztinnen und Ärzte welche ästhetischen Operationen durchführen dürfen, erfahren Sie unter "Welche Operation bei welcher Ärztin/welchem Arzt?".

    Eine ästhetische Behandlung ist eine Behandlung ohne medizinische Indikation mit anderen als operativ-chirurgischen Methoden, z.B. mit Arzneimitteln.

    Beispiele für ästhetische Behandlungen:

    • Anwendung von Arzneimitteln, zum Beispiel Botulinumtoxin ("Botox")
    • minimal-invasive Methoden, zum Beispiel physikalische Anwendungen wie     insbesondere hautverjüngende und -verändernde Maßnahmen, z.B. Photorejuvenation, Laser Skin Resurfacing, Laserpeeling, Faltenlaserung, Thermage und andere vergleichbare Anwendungen.

    HINWEIS: Piercen (dazu gehört auch das Stechen von Ohrläppchen) und Tätowieren sind keine ästhetischen Operationen oder ästhetischen Behandlungen und fallen nicht unter die Bestimmungen des ÄsthOP-Gesetzes. Sie können aber von Ärztinnen und Ärzten unter Einhaltung der berufsrechtlichen Vorschriften durchgeführt werden.

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  • Wichtige Punkte, die Sie vor einer ästhetischen Operation bedenken sollten:

    Aufklärungsgespräch:
    Alle Ärztinnen und Ärzte, die berechtigt sind, ästhetische Operationen durchzuführen, haben die Pflicht, ein ausführliches Aufklärungsgespräch mit Ihnen zu führen. Sie als Patientin oder Patient sind gesetzlich verpflichtet, diese Aufklärung wahrzunehmen. Sie dürfen nicht von sich aus darauf verzichten.

    Weil "schön" für jeden Menschen etwas anderes bedeutet, ist es sehr wichtig, dass Sie möglichst genau sagen, was Sie sich von dem Eingriff erwarten. So kann Ihnen die Ärztin/der Arzt am besten erklären, was medizinisch möglich ist und was nicht, welche Vor- und Nachteile die unterschiedlichen Methoden haben und mit welchen Risiken, Kosten und Folgekosten Sie rechnen müssen.

    Medizinische Indikation:
    Stellt Ihre Ärztin/Ihr Arzt eine medizinische Indikation (medizinischen Notwendigkeit) für eine Operation fest, so gelten die allgemeinen Regelungen für Operationen im Krankheitsfall und nicht die speziellen Regeln für ästhetische Operationen.

    Kostenvoranschlag:
    Ästhetische Operationen werden nicht von der sozialen Krankenversicherung bezahlt, sondern sind privat zu finanzieren. Wie bei anderen Privatleistungen auch können die Preise bei unterschiedlichen Anbietern unterschiedlich hoch sein. Das gilt sowohl für Behandlungen in Ordinationen als auch in Spitälern. Sie sollten daher jedenfalls einen Kostenvoranschlag verlangen, bevor Sie sich für die Durchführung eines Eingriffs entscheiden. Ab einem vorgegebenen Betrag muss Ihnen die Ärztin bzw. der Arzt oder das Spital jedenfalls einen Kostenvoranschlag machen. Genauere Informationen dazu finden Sie in der PDF ​​​​​​​Information über wesentliche Kosten gemäß ÄsthOpG.

    Komplikationen:
    Wie bei jedem chirurgischen Eingriff kann es sein, dass auch eine ästhetische Operation nicht planmäßig verläuft und unerwünschte Nebenwirkungen auftreten. Als Patientin bzw. Patient müssen Sie sich bewusst sein, dass auch Folgekosten nicht vom Sozial- und Krankenversicherungssystem übernommen werden.

    Bestätigung:
    Nach der Beratung erhalten Sie eine schriftliche Zusammenfassung des Aufklärungsgesprächs zur Bestätigung. Diese Bestätigung müssen Sie unterschreiben.

    Operationspass:
    Nach der Beratung erhalten Sie auch einen Operationspass, in dem alle Operationen und alle Besprechungen mit Ihrer Ärztin/Ihrem Arzt festgehalten werden. Der Operationspass muss bei jedem weiteren Arztbesuch im Zusammenhang mit einer ästhetischen Operation vorgelegt werden.
    Sie können den Operationspass >hier herunterladen.

    Fotodokumentation:
    Ihre Ärztin/Ihr Arzt ist verpflichtet, den Zustand vor und nach der ästhetischen Operation mit Fotos zu dokumentieren. Sie sind verpflichtet, diese Fotodokumentation zuzulassen. Die Fotos bleiben selbstverständlich bei Ihrer Ärztin/Ihrem Arzt, die/der sie nicht ohne Ihre Zustimmung verwenden oder weitergeben darf.

    Einwilligung - Fristen:
    Ihre Einwilligung zu einer ästhetischen Operation (kosmetische Operation, Schönheitschirurgie, kosmetische Chirurgie, ästhetische Chirurgie, ästhetisch-chirurgischer Eingriff) dürfen Sie frühestens zwei Wochen nach dem Aufklärungsgespräch geben. Die Einwilligung muss von Ihnen und von Ihrer Ärztin/Ihrem Arzt schriftlich bestätigt werden.

    Operation - Fristen:
    Die Operation darf frühestens einen Tag nach Ihrer schriftlichen Einwilligung stattfinden.

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  • Für ästhetische Behandlungen gelten weniger detaillierte Regelungen als für ästhetische Operationen. Bei ästhetischen Behandlungen müssen keine Fristen eingehalten werden. Aufklärung, Einwilligung und Durchführung können am selben Tag erfolgen.

    Selbstverständlich können Sie aber auch bei geplanten ästhetischen Behandlungen von Ihrer Ärztin bzw. Ihrem Arzt Bedenkzeit verlangen, wenn Sie sich nach dem Aufklärungsgespräch nicht gleich entscheiden möchten.

    Ästhetische Behandlungen - Ärztinnen/Ärzte

    Grundsätzlich dürfen alle Ärztinnen und Ärzte ästhetische Behandlungen durchführen.

    Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierte Ärztinnen/Ärzte dürfen ästhetische Behandlungen durchführen, sofern sie über die entsprechende Ausbildung verfügen und keine fachmedizinische Einschränkung vorliegt.

    Fachärztinnen/Fachärzte dürfen jene ästhetischen Behandlungen durchführen, die zu ihrem jeweiligen Fachgebiet gehören.

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  • Unter 16: Keine Operationen oder Behandlungen

    Bei Kindern und Jugendlichen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen keine ästhetischen Operationen oder ästhetischen Behandlungen vorgenommen werden.

    Unter 18: Einwilligung der Erziehungsberechtigten

    Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht 18 Jahre alt sind, müssen nach umfassender ärztlicher Aufklärung selbst schriftlich einwilligen und brauchen auch eine schriftliche Einwilligung aller Erziehungsberechtigten. Das gilt sowohl für ästhetische Operationen als auch für ästhetische Behandlungen.

    Jugendliche brauchen nicht nur für eine ästhetische Operation, sondern auch für eine ästhetische Behandlung einen Operationspass. Eine Druckversion finden Sie hier:
    PDF Operationspass (beidseitiger Druck)
    PDF Operationspass (einseitiger Druck)

    Verpflichtende Abklärung psychischer Störungen
    ​​​​​​​
    Vor einer ästhetischen Operation oder einer ästhetischen Behandlung müssen Jugendliche auf mögliche psychische Störungen untersucht werden. Diese Untersuchung kann von Fachärztinnen/Fachärzten für Psychiatrie, für Kinder- und Jugendpsychiatrie oder von klinischen Psychologinnen/Psychologen durchgeführt werden. Wird dabei eine psychische Störung festgestellt, darf der Eingriff nicht durchgeführt werden.

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  • Welche Ärztinnen und Ärzte welche Eingriffe durchführen dürfen, regeln das Bundesgesetz über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen (ÄsthOpG) und eine ​​​​​​Verordnung der Österreichischen Ärztekammer (ÄsthOp-VO 2013).

    Grundsätzlich gilt:

    Fachärztinnen und Fachärzte

    Fachärztinnen und -ärzte für plastische, ästhetische und rekonstruktive Medizin dürfen alle ästhetischen Operationen durchführen.

    Ärztinnen und Ärzte der folgenden Fachrichtungen dürfen nur jene ästhetischen Operationen durchführen, die zu ihrem jeweiligen Sonderfach gehören:

    Augenheilkunde und Optometrie
    Allgemeinchirurgie und Viszeralchirurgie
    Allgemeinchirurgie und Gefäßchirurgie
    Frauenheilkunde und Geburtshilfe
    Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde
    Haut- und Geschlechtskrankheiten
    Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie
    Urologie

    Eine genaue Auflistung darüber, welche ästhetischen Operationen welche Ärztin/welcher Arzt durchführen darf, finden Sie in den Anlagen der aktuellen Verordnung der Österreichischen Ärztekammer.

    Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin

    Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin dürfen bestimmte ästhetische Operationen nur dann durchführen, wenn sie auf Basis des ÄsthOP-Gesetzes über eine Berechtigung verfügen.

    Hier finden Sie eine ​​​​​​​Liste von Ärztinnen und Ärzten für Allgemeinmedizin, welche zur Durchführung bestimmter ästhetischer Operationen berechtigt sind.

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  • Downloads

    Operationspass
    Operationspass für Patientinnen und Patienten, die eine ästhetische Operation durchführen lassen wollen:
    PDF Operationspass (beidseitiger Druck)
    PDF Operationspass (einseitiger Druck)

    Information über wesentliche Kosten
    PDF ​​​​​​​Information der Österreichischen Ärztekammer über wesentliche Kosten von ästhetischen Operationen

    Operationslisten

    Welche Fachärztinnen und -ärzte welche ästhetischen Operationen durchführen dürfen, erfahren Sie in den Anlagen der aktuellen Verordnung der Österreichischen Ärztekammer (siehe unten).

    Hier finden Sie die Liste welche Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin welche ästhetischen Operationen durchführen dürfen.

    Links

    Gesetz zu ästhetischen Operationen (ÄsthOp)
    Bundesgesetz über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen (ÄsthOpG) - aktuell geltende Fassung >hier

    Verordnung der Österreichischen Ärztekammer
    Die Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über Qualifikationen und einen Operationspass für ästhetische Operationen (ÄsthOp-VO 2013) sowie ihre Novellen finden Sie >hier auf der Website der Österreichischen Ärztekammer.

    Patientenschlichtungsstellen der Landesärztekammern:
    Sollten Sie der Meinung sein, dass bei einer ästhetischen Operation ein Fehler passiert ist, so können Sie sich an die Patientenschieds- bzw. -schlichtungsstellen der Landesärztekammern wenden. Eine Auflistung nach Bundesländern finden Sie hier.

    Patientenanwaltschaften:
    Auch die Patientenanwaltschaften helfen gerne weiter, speziell bei Beschwerden über Operationen, die in Krankenanstalten durchgeführt wurden.

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